

Der Cottbuser Prozeß
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in der Angelegenheit gegen mich
AG Cottbus 73 Cs 1630 Js 5466/07 (266/07
Eine Verurteilung wegen Entbieten des „Hitlergrußes“ in der Öffentlichkeit widerspräche der Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses.
Der Hitlergruß drückt – und deswegen wird er als bestrafenswert betrachtet - das Bekenntnis zum Nationalsozialismus aus. Das Erheben des gestreckten rechten Arms ist unter den gegebenen Umständen eine Bekenntnishandlung. Er bedeutet „Heil Hitler!“. Die Bestrafung dieser Geste erscheint absonderlich. Daß solches in Deutschland seit 1945 fortgesetzt geschieht, weist auf einen bestimmten Hintergrund hin, der hier auszuleuchten ist, um begreifen zu können, daß wir Deutschen seit der militärischen Niederlage des Deutschen Reiches 1945 mit einer Herrschaft des Unrechts in Gestalt des Betruges konfrontiert sind. Der Betrug endet mit der Entdeckung der Täuschung. Das talmudisch verschleierte Unrecht schlägt um in offene Gewaltsamkeit. Das Unrecht nimmt die Gestalt des Verbrechens an und ist als solches leichter zu bekämpfen.
Der Nationalsozialismus ist eine Weltanschauung. Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses ist unverletzlich. Also kann der Hitlergruß keine Straftat sein.
Man meint hierzulande, diese rechtliche Argumentation habe bezüglich des Nationalsozialismus außer Betracht zu bleiben. Warum? Kann eine öffentlich gepredigte Geschichtsdarstellung die Logik außer Kraft setzen?
Möchte jemand verlangen, Christen dürften ihr „Vater-Unser“ nicht mehr in der Öffentlichkeit sprechen, weil im Zeichen des Kreuzes Millionen von Menschen umgebracht wurden – in den Kreuzzügen, auf den Scheiterhaufen der Inquisition, in den blutigen Glaubenskriegen?
Ist etwa auch das Bekenntnis zur kommunistischen Internationale – z.B. durch die rechtwinklig erhobene rechte Faust - strafbar? Sind doch im Geiste dieser Internationale, des Kommunismus, von ihren Anhängern Millionen von Menschen regelrecht abgeschlachtet worden.
Die redliche Antwort auf die gestellten Fragen – in beiden Fällen ist es ein „Nein“ – verdeutlicht, daß der menschliche Verstand zu unterscheiden weiß zwischen einer Weltanschauung als solcher und ihrer geschichtlichen Wirkungen.
Glaubens-, Weltanschauungs- und Gewissenfreiheit sind Ausdruck der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Personenwürde. Die Unverletzlichkeit dieser Freiheit wird in Art 4 GG versprochen.
Glaube und Weltanschauung sind Gegebenheiten, die nicht erst durch die Rechtsordnung erzeugt worden sind. Bereits eine rechtlich verbindliche Definition von Weltanschauung wird daher als mögliche Negierung ihrer gewährleisteten Unverletzlichkeit gesehen.[1]
Der Begriff der Weltanschauung ist nach der Entstehungsgeschichte des Art. 4 aufs Engste mit dem Begriff der Überzeugung verbunden und umfaßt nicht nur eine Gesamtansicht und Sinndeutung der Welt. Auch Teilaspekte des Lebens, wie ethische, geschichtsphilosophische, politische, psychologische oder ökonomische Fragen können Gegenstand einer Weltanschauung sein. Um Überzeugungen in diesen Teilbereichen von Meinungen zu unterscheiden, müssen sie allerdings das qualifizierende Merkmal aufweisen, daß sie ein System von Aussagen, Urteilen oder Wertungen darstellen, aus denen sich konkrete Einzelstellungnahmen ableiten lassen. Das Merkmal einer Weltanschauung erfüllen demnach Aussagen, Urteile und Wertungen, die den Charakter einer Überzeugung, d.h. einer systematisch begründeten und abgeleiteten sowie subjektiv verbindlichen Gewißheit haben. Einzelne abgeleitete konkrete Stellungnahmen unterfallen folgerichtig dem Normbereich des Art. 4. Auch wissenschaftliche Theorien ( wie z.B. Darwinismus, Psychoanalyse, Marxismus, die ökonomische Theorie des Ordoliberalismus oder des Keynesianismus) können von Art 4 erfaßt werden, wenn ihre Aussagen als unbezweifelte Gewißheit das Verhältnis der ihnen anhängenden Personen zu ihrer Umwelt bestimmen.[2]
Entgegen einer bloß am Wortlaut des Art. 4 haftenden Auslegung gewährleistet das Grundrecht das Haben, Bekennen und Ausüben von Glaube und Weltanschauung. Die Freiheit des Habens einer Religion oder Weltanschauung verbietet jegliche Sanktionierung oder staatsbürgerliche Diskriminierung abweichender religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung.[3]
In der hier gegebenen Interpretation der Freiheit des Habens eines Glaubens oder einer Weltanschauung ist auch die Freiheit ihrer Bildung enthalten. Identifikations- und Diskriminierungsverbot sollen einen freien geistigen Prozeß in Fragen des Glaubens und der Weltanschauung und damit die gesellschaftliche Bedingung der Möglichkeit, religiöse oder weltanschauliche Positionen zu entwickeln, gewährleisten. Die Errichtung öffentlicher Tabus oder die Erzeugung öffentlicher Angst können, wenn sie geistige Reflexionen in einer bestimmten Richtung blockieren, in äußersten Fällen eine Verletzung auch des Normbereichs des Art 4 darstellen.[4]
Art. 4 Abs. 1 gewährleistet ausdrücklich die Sozialform des Bekennens von Glaube und Weltanschauung. Die Bekenntnisfreiheit ist religiös und weltanschauliche Meinungsfreiheit und daher ein grundrechtlich verselbständigter Fall der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1. Alle nach Art. 5 Abs. 1 geschützten Kommunikationsformen fallen daher auch in den Schutzbereich des Art 4. Folgerichtig ist auch die kommunikative Einwirkung auf andere zum Zwecke der religiösen oder weltanschaulichen Propaganda, der Werbung für die eigene oder der Abwerbung von einer fremden religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung Bestandteil dieser religiösen und weltanschaulichen Meinungsfreiheit.[5]
Art. 4 Abs. 2 gewährleistet die Freiheit der Ausübung von Glaube und Weltanschauung. Unter Religionsausübung ist zunächst die Kultusfreiheit i.S. der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsausübung zu verstehen, d.h. die Manifestation der Glaubens- und Weltanschauungsinhalte durch Riten, Symbole und Repräsentationsvorgänge wie Gebete, Gottesdienste, das Zelebrieren der Sakramente, Prozessionen, Glockengeläut etc. Eine Beschränkung auf religiöse Inhalte enthält Abs. 2 nicht. Abs. 2 erfaßt typischerweise (aber nicht begriffsnotwendig) kollektive und öffentliche Formen der Überzeugungsmanifestation.[6]
Das „BVerfG“ vertritt einen sehr weiten Begriff der Religionsausübung. Danach enthält Art. 4 das Recht des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.[7]
Auch der Kommunismus ist als Weltanschauung anerkannt, es gibt daher keinen sachlichen Grund, den Nationalsozialismus nicht als Weltanschauung einzuordnen. Dies gilt auch für den Fall, daß man den „Holocaust“ als geschichtliche Tatsache betrachtet, denn die kommunistischen Greueltaten, namentlich die Stalins, suchen ihresgleichen.
Berücksichtigt man all dies, dann steht außer Frage, daß die gerufenen Worte „Heil Hitler!“ bzw. die entsprechende Geste als Bekenntnis einer Weltanschauung, nämlich des Nationalsozialismus, unter den Begriff der Weltanschauung von Art. 4 GG fallen.
Da im System des Grundgesetzes kein Platz ist für eine Art „Sondervorschrift nach rechts“[8]), müßte ein jegliches Gericht, das mit der Anwendung von § 86a StGB-BRD befaßt ist, eine vor dem gesunden Menschenverstand gerechtfertigte Argumentation aufzeigen, die zum Ergebnis hätte, daß die Nationalsozialistische Weltanschauung aus dem Anwendungsbereich des Art. 4 GG herausfällt. Das ist nicht möglich.
Wie kommt man dazu, zum Beispiel das Kreuz in der Öffentlichkeit zu dulden, wo doch die Inquisition in seinem Namen vielfältige schrecklichste Greuel begangen hat.
Oder wie kann man die US-Fahne unbestraft hissen oder schwingen lassen angesichts des von den US-Amerikanern an den Indianern verübten Völkermordes? Auch ist zu bedenken, daß sogar gegenwärtig das Schächten, faktisch eine Tierquälerei, geschützt wird als ein Akt „religiöser Manifestation“.
Es scheint dem Grundgesetz bei der Beurteilung, was eine Weltanschauung ist, offensichtlich nirgends auf Moral, Wert oder Schädlichkeit einer Anschauung anzukommen.
Eine moralische Wertung von Weltanschauungen hätte fatale Folgen in erster Linie für den Judaismus, der expressis verbis reinster Ausdruck von Menschenverachtung (nur Juden als die Auserwählten Jahwes sind Menschen; Nichtjuden sind wie das Vieh) und Völkermordlust ist.
Aber wenn es gegen Deutsche geht, die noch deutsch denken und deutsch wollen, ist die Logik abzuschalten, denn die Juden haben den Gedanken der Wahrheit selber zu einer unerlaubten Fiktion gestempelt (Martin Buber).
Willkürliche Ungleichbehandlung kann offenbar mit Sprüchen wie „Nationalsozialismus ist keine Weltanschauung, sondern ein Verbrechen“ ohne weiteres gerechtfertigt werden. Obwohl damit eine Seinsfeststellung („das ist eine Weltanschauung“) mit einer Sollenswertung („das darf nicht sein“) unzulässigerweise vermengt wird, braucht man sich scheinbar keinen Kopf zu machen. Es genügt, einfach lapidar auf den „Holocaust“ hinzuweisen, sofern diese Mühe überhaupt lohnt und man nicht schlicht sagt, für Nazis gäbe es hier eben keinen Platz.
Man hat es uns Deutschen ja abgewöhnen wollen, weltgeschichtliche Zusammenhänge in Augenschein zu nehmen und unsere eigene Geschichte nicht erst im Jahre 1933 beginnen zu lassen. Nur soweit dieser Versuch erfolgreich ist, gelingt es unseren Feinden, uns das gigantische Projekt der Selbstunterdrückung als „wehrhafte Demokratie“ zu verkaufen. Unter diesen Umständen ist es unerläßlich, den Blick entgegen den Erwartungen der Feinde zu weiten. Zu diesem Zweck zitiere ich meine Ausführungen aus der Stellungnahme der NPD im Verbotsverfahren wie folgt:
Das Konzept der „wehrhaften Demokratie“ (Dürig/ Klein in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 18, Rnr. 7) verdankt sich der wertenden Rückschau auf die geschichtliche Katastrophe in den Jahren 1933 bis 1945.
Die staatsrechtlichen Erörterungen dieses Problemkomplexes sind durchgängig von der Vorstellung bestimmt, daß der Aufstieg der Nationalsozialistischen Bewegung aus deren Ideologie zu erklären sei und der Sieg der Bewegung durch den Einsatz geeigneter verfassungsrechtlicher Hebel zu verhindern gewesen wäre.
Es sollte zu denken geben, daß der Parlamentarismus lange vor der „Machtergreifung“ durch die NSDAP gescheitert war. Die entscheidende Abwendung vom Parlamentarismus fällt in die Regierungszeit des 1. Kabinetts Brüning (vom 29. März 1930 bis 7. Oktober 1931; 2. Kabinett Brüning vom 7. Oktober 1931 bis 30. Mai 1932) . „Wenn es auch gelang, in der Öffentlichkeit weithin die Meinung zu erhalten, daß die Weimarer Verfassung formell nicht verletzt werde, dem Sinne nach war sie nicht mehr Grundlage des Handelns der Regierung. Die Reichsregierung erhielt ihre alleinige Legitimierung durch das Vertrauen des Reichspräsidenten. Allein unter den nachfolgenden Regierungen v. Papen und v. Schleicher wurde offenbar, daß eine autoritäre Regierung ohne Gefolgschaft, die sich dieser Autorität beugt, auf Dauer nicht bestehen kann.“ (Ernst Forsthoff, Deutsche Geschichte von 1918 bis 1938 in Dokumenten, Alfred Kröner Verlag, Stuttgart1943, S. 183).
Bedeutung der Niederlage Deutschlands im Zweiten Weltkrieg
Als Folge der militärischen Niederlagen in zwei Kriegen ist den Deutschen von den Siegern eine bestimmte Sicht auf die Zeitgeschichte aufgezwungen worden, die mit der Realität nichts oder nur wenig zu tun hatte.
Nach dem II. Weltkrieg setzte sich über die westliche Hauptsiegermacht eine an Freudschen Kategorien orientierte Psychiatrisierung des deutschen Geschichtsbildes durch. (vgl. den Exkurs zum autoritären Charakter . Der von den USA propagierten Vorstellung von einem psychisch abartigen und minderwertigen (vgl. Exkurs „Occupation“) Volkscharakter der Deutschen, die ja eine das ganze Volk erfassende Kollektivschuld an den Verbrechen der Hitler’schen Tyrannis einschloß – stellte sich auf deutscher Seite der unausgesprochene Wunsch entgegen, das Deutsche Volk dadurch zu entlasten, daß die Verursachung der und die Verantwortung für die Katastrophe auf Hitler und die NSDAP projiziert wurden nach dem Motto: „Ich war’s nicht; Hitler war’s.“ Letztere Tendenz fügte sich in das Bild ein, das die Kriegspropaganda der Feindmächte von Hitler und der NS-Bewegung gezeichnet hatte.
Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates waren als eine spezielle Auswahl aus der „Erlebnisgeneration“ Protagonisten der „Weimarer Republik“ und geprägt von der Vorstellungswelt der politischen Opposition gegen den Nationalsozialismus Hitlerscher Prägung. Ihre Denkweise war gezeichnet von der eigenen Wahrnehmung der Oberflächenerscheinungen jener Zeit, denen sie als Akteure auf politischer Bühne verhaftet geblieben waren. Die unter der Oberfläche wirkenden Kräfte sind ihnen nicht bewußt gewesen. Sie werden in der Regel erst sehr viel später – von den Historikern freigelegt - vom geschärften geistigen Auge zu einer lebendigen Einheit zusammengefaßt und erkannt.
Die mit der "Weimarer Verfassung" vermeintlich gesammelten "Erfahrungen" haben den Formierungswillen des historischen Gesetzgebers maßgeblich bestimmt. Es könnte sein, daß dieser in einem fundamentalen Irrtum befangen war.
Es ist denkbar, daß die „Väter des Grundgesetzes“ ihre Studien am falschen Objekt getrieben haben.
Widerspruch zum Geschichtsbegriff
Die Annahme, ein rechtzeitiges Verbot der NSDAP hätte den Lauf der Geschichte wesentlich geändert, ist alles andere als einleuchtend. Ein Parteienverbot ließe sich aber allenfalls dann rechtfertigen, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Wirken der NSDAP und dem Untergang der „Weimarer Republik“ sich mit anerkannten Argumentationsstrategien aufzeigen ließe. Das ist nicht der Fall. Vielmehr spricht alles dafür, daß die NSDAP Ausdruck eines tiefgehenden Umbruchs war, der aus Kräften hervorging, die sich wie eine nicht aufzuhaltende Flut ihren Weg gebahnt haben.
Jene dem Konzept der „wehrhaften Demokratie“ zugrundeliegende Hypothese steht in einem merkwürdigen Gegensatz zu den aus der geistigen Tradition hervorgegangenen Geschichtstheorien des „historischen Materialismus“ (Marx/Engels) bzw. des Deutschen Idealismus.
Der historische Materialismus sieht in den Ideologien lediglich den Bewußtseinsreflex der –notwendig antagonistischen – materiellen Interessen der gesellschaftlichen Hauptklassen (vgl. z.B. Marx/Engels, „Deutsche Ideologie“, Werke Bd. 3 S. 46 – 49). Der systemtheoretische Ansatz von Niklas Luhmann ist diesem Ideenkreis zuzurechnen.
Der Deutsche Idealismus dagegen erkennt im geschichtlichen Prozeß die Selbstbewegung des absoluten Geistes, der durch die Anschauung der von ihm geschaffenen und erhaltenen Welt zu sich selbst kommt.
Weder nach dem materialistischen noch nach dem idealistischen Geschichtsverständnis entstehen die die Geschichte formierenden Kräfte in den politischen Parteien und auch nicht durch diese. Diese Kräfte setzen die in ihnen treibende geschichtliche Gestalt ins Dasein – wenn nicht innerhalb der gegebenen Rechtsordnung, dann außerhalb derselben. Mit juristischen Fesseln ist die Geschichte nicht zu bändigen.
Der historische Materialismus nimmt an, daß die Formierungskräfte aus den gesellschaftlichen Interessenkonflikten hervorgehen.
Der Idealismus sieht in der Geschichte den absoluten Geist selbst in Bewegung, der sich in allem – auch in den politischen Institutionen, Organisationen und Aktionen – ausdrückt. Nicht das Verhältnis „Ursache →Wirkung“ eignet sich zur gedanklichen Erfassung der Geschichte, sondern die Einheit von „In-sich-Sein ►◄Äußerung“. (Dabei sollen die gegeneinander gerichteten Pfeile nicht Wechselwirkung andeuten, sondern die notwendige Einheit der unterschiedenen Momente symbolisieren.
Nach dem marxistischen Geschichtsverständnis ist in der bürgerlichen Gesellschaft die Verfassungs- und Rechtsordnung die Rechtsform der Klassendiktatur, d.h. der Herrschaft der den wirtschaftlichen Prozeß dominierenden Hauptklasse (der Produktionsmitteleigentümer) über die Arbeiterklasse.
Die moderne Staatsgewalt ist nur ein Ausschuß, der die gemeinschaftlichen Geschäfte der ganzen Bourgeoisklasse verwaltet. [Marx/Engels: Manifest der kommunistischen Partei, S. 43. Digitale Bibliothek Band 11: Marx/Engels, S. 2615 (vgl. MEW Bd. 4, S. 464)]
Der Staat wird als äußerlicher Zwangsapparat gesehen, der das parteiische Instrument ist zur Herrschaftsbewahrung gegen die aus dem Fortschritt der Produktivkräfte erwachsenden Tendenzen zur Revolutionierung der gesellschaftlichen Produktionsverhältnisse. Für Marxisten folgt daraus, daß die politische Form – die Verfassung – zu zerbrechen ist, damit sich der notwendige gesellschaftliche Wandel vollziehen kann.
Im idealistischen Staatsverständnis ist dagegen der Staat – sofern er von der bürgerlichen Gesellschaft unterschieden wird - das Dasein des klassenübergreifenden Allgemeininteresses, das die aus dem gesellschaftlichen Prozeß in das Bewußtsein aufsteigenden Tendenzen in sich aufnimmt und den notwenigen Gestaltwandel im Interesse der Erhaltung des Ganzen in seinen Handlungswillen aufnimmt, in diesem Sinne den Weg für eine friedliche Weiterentwicklung in eine höhere Gestalt der Bewußtheit der Freiheit öffnet.
Die politischen Parteien sind danach die Form, durch die widerstreitende Bestrebungen eingebunden sind in den Prozeß der friedlichen Gestaltveränderung auf parlamentarischem Wege.
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß das idealistische Staats- und Geschichtsverständnis mit der Idee der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht gut übereinstimmt, was sich von dem marxistischen Ideengut nicht behaupten läßt.
Die Bezugsgröße für die Idee der „wehrhaften Demokratie“ ist die „Machtergreifung“ durch die NSDAP. Diese ist nur aus der Ganzheit der politischen Zustände in Deutschland in den Jahren 1919 bis 1933 zu verstehen. Der Erfolg dieser Partei ist undenkbar ohne die Instabilität des Ganzen der „Weimarer Republik“ , die im Deutschen Volk eine tiefempfundene Sehnsucht nach einer Remedur, nach Herstellung von Festigkeit und nach sittlicher Gesundung hervorbrachte.
In dieser Lage erschien Hitler und die von ihm verkörperte NSDAP großen Teilen des Deutschen Volkes als Heilsbringer. (Wie diese Gestalt auch von britischen Staatsmännern – Winston Churchill und Lloyd George – noch Jahre nach der „Machtergreifung“ gesehen und beurteilt wurde, ist im „Exkurs über britische Stimmen zu Hitler“ wiedergegeben).
Nicht zufällig hat sich in den letzten 3 Jahrzehnten eine relativierende und verklärende Rückschau auf die „Weimarer Zeit“ breit gemacht. Der Umstand, daß in Deutschland gegenwärtig - unter Einschluß der verdeckten Arbeitslosigkeit - fast ebenso viele Arbeitslose gezählt werden, wie 1932 (6 Mio) und bei uns gegenwärtig das Gefühl vorherrscht: „ist ja alles nicht so schlimm“, verleitet dazu, dieses Gefühl auch auf die Lage des Deutschen Volkes in den Jahren 1923 bis 1932 zu übertragen.
Es wird in diesem Zusammenhang auch immer wieder Winston Churchill zitiert, der gesagt haben soll, die Demokratie sei zwar lausig, aber das Beste was wir hätten.
So entsteht der Eindruck, daß die Wende von 1933 und die Zeit danach bis 1945 - die monochromatisch als „Deutschlands schwärzeste Zeit“ dargestellt wird - ausschließlich das Werk der Nationalsozialisten gewesen sei, die sich der sozialen Probleme nur zum Schein angenommen hätten, um das Volk hinter sich zu bringen in der Absicht, in ihm die Barbarei wiederauferstehen zu lassen, um mit blutrünstiger Wildheit die Völker der Welt unter den „Germanischen Stiefel“ zu zwingen. (siehe dazu den Exkurs „Occupation“.
Daß sich die „Weimarer Zeit“ im Bewußtsein der damals Lebenden ganz anders widerspiegelte und sich in ihr dieses spezielle politische System selbst ad absurdum führte, kommt in einer Fülle von Zeugnissen unverdächtiger Beobachter zum Ausdruck. Sie stehen der zeitgeschichtlichen Forschung als reichhaltiges Material zur Korrektur des den Deutschen nach 1945 vermittelten Geschichtsbildes zur Verfügung.
Um die im anhängigen Verfahren letztlich zu beweisende These zu setzen, sei nachfolgend exemplarisch auf die Lagebeurteilung durch einen im wirtschaftlichen Machtapparat der nationalsozialistischen Regierung tätig gewesenen Ökonomen, des Hans Kehrl, verwiesen (siehe Exkurs „Wirtschaftswunder des Dritten Reiches“). Der Aufbruch war so gewaltig, die von der Regierung erzielten Erfolge so überzeugend, daß sich das Deutsche Volk in seiner überwiegenden Mehrheit der neuen Führung anvertraute.
Niemand kannte damals das Ende. Wenn und soweit Hitler die Demokratie und die Weimarer Verfassung verächtlich machte, sprach er doch nur aus, was ein großer Teil des Deutschen Volkes – wenn nicht gar die Mehrheit – über Demokratie und diese Verfassung im Angesicht des politischen und wirtschaftlichen Chaos, in das Deutschland versunken war, dachte. Es war die Schwäche der Weimarer Republik, die die NS-Bewegung stark machte – nicht umgekehrt.
Eine politische Partei ist als Teil des politischen Systems (des Ganzen) immer selbst auch das Ganze (vgl. dazu den Exkurs „Die Hand ist auch der Kopf“ ). Dieses ist in Raum und Zeit eine je besondere Gestalt des Geistes und dem Wandel ausgesetzt - entsprechend dem Fortschritt im Bewußtsein der Freiheit. Die je konkrete Geistesgestalt gibt im Fluß der Ereignisse sich selbst die Frage auf: „Wer bin ich?“. Nur solange diese Frage nicht beantwortet ist, wiederholen sich in stets abgewandelter Form die Ereignisse, die die Frage in sich tragen. Eine Wiederholung der Geschichte ist aber dann ausgeschlossen, wenn die Vergangenheit begriffen, d.h. wenn die in ihr liegende Frage beantwortet ist.
Geht man von dem Bewußtseins- und Kenntnisstand der Deutschen im Jahre 1932 aus, erweist sich die Annahme, Hitler hätte durch ein einfaches Gerichtsurteil verhindert werden können, als Wahnvorstellung. Der historische Beleg für diese These ist in etwa mit dem Verbot und der Auflösung der NSDAP im Jahre 1924 nach dem „Marsch auf die Feldherrenhalle“ beigebracht. Das Verbot der NSDAP 1932 durch die Preußische Regierung ist wirkungslos geblieben. Eine Volksbewegung kann man nicht verbieten..
Notwendige Korrektur des Geschichtsbildes
Heute stellt sich die Frage, ob nicht in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen des 20. Jahrhunderts geschichtliche Formierungskräfte auf das Deutsche Reich einwirkten, die nach menschlichem Ermessen auch durch eine ideale Reichsverfassung nicht zu bändigen gewesen wären. Nach einem halben Jahrhundert weitet sich jetzt der Horizont. In ihm tauchen die USA und die Sowjetunion als Weltmachtprätendenten auf, deren vitale Interessen darauf gerichtet waren, das Deutsche Reich als Machtfaktor aus der Geschichte zu eliminieren. (vgl. dazu Giselher Wirsing, Der maßlose Kontinent – Roosevelts Kampf um die Weltherrschaft, Eugen Diederischs Verlag, Jena 1942; Hjalmar Schacht, Das Ende der Reparationen, Gerhard Stalling Verlag, Oldenburg i.O. 1931; Hamilton Fish, Der zerbrochene Mythos – Roosevelts Kriegspolitik 1933-1945, Grabert Verlag , Tübingen 1982; Dirk Bavendamm, Roosevelts Krieg – Amerikanische Politik und Strategie 1937-1945, Herbig Verlag, 2. Auflage, München 1998; Zbigniew Brzezinski, Die Einzige Weltmacht - Amerikas Strategie der Vorherrschaft, Berlin 1997).
Die einfachste – aber nie öffentlich ausgesprochene – Frage ist die: welche Auswirkungen auf das Bewußtsein der Deutschen hatten die Machtverschiebungen, die der Ausgang des Ersten Weltkrieges bewirkt hatte, und welche Rückwirkungen mußte die konkret vollzogene wirtschaftliche Sanierung des Deutschen Reiches auf das Interessengeflecht der Mächte haben?
Einerseits bewirkten die grauenvollen Eindrücke von den Menschenvernichtungsschlachten in den europäischen Völkern eine tiefempfundene Friedenssehnsucht. Im Deutschen Volke wirkte aber eine entgegengesetzte Tendenz. Das Versailler Diktat wurde – wohl zur recht – als Unrecht und Demütigung empfunden. Große Teile des Reiches waren völkerrechtswidrig abgetrennt und das Rest-Reich mit unerfüllbaren Reparationsleistungen belastet worden. Unter diesen Umständen wirkte die Friedensrethorik der Politiker der Feindmächte verlogen und aufreizend. Die Ächtung des Angriffskrieges durch den sogenannten Kellog-Pakt von 1928 wurde einerseits als Grundlage eines neuen Völkerrechts bejaht, andererseits – insbesondere im Hinblick auf die britische Haltung – als Manöver zur Sicherung der illegitimen Kriegsbeute durchschaut. Der Gedanke, daß das Deutsche Reich sich gezwungen sehen könnte, zur Wiederherstellung seiner Ehre und zur Durchsetzung einer gerechten Behandlung abermals zu den Waffen zu greifen, war im Volke tief verwurzelt. Mit wachsendem zeitlichen Abstand von den Fronterlebnissen und durch das Massenelend, das als Folge der unfairen Behandlung durch die Sieger gesehen wurde, trat der zuletzt genannte Gedanke immer deutlicher in den Vordergrund. Die Deutschen Stämme waren in der Geschichte untereinander zwar immer auch zerstritten, aber in ihnen lebte ein unbändiger Wille, jede Form von Fremdherrschaft abzuschütteln. Die Erinnerung an die Schlacht im Teutoburger Wald gegen die Römer und an die Freiheitskriege gegen Napoleon war im einfachen Volk stärker noch als der Stolz auf die kulturellen Leistungen der Deutschen ein unsichtbar einigendes Band. Die so am Leben erhaltene Bereitschaft der Deutschen zum „gerechten Krieg“ ist – bei fairer Betrachtungsweise – eher als Tugend denn als Ausdruck einer räuberischen Gesittung zu sehen. Die Mittellage des Deutschen Reiches, die virtuelle Blockade seiner Häfen durch die britische Flotte sowie die Zersplitterung der Territorialgewalten verhinderten die Entstehung einer räuberisch-imperialistischen Strömung im Volke. Das Deutsche Volk war stets in sich zurückgedrängt.
In Großbritannien war das ganz anders. Dort waren auch wesentliche Teile der Arbeiterklasse (repräsentiert insbesondere in der Fabian Society) skrupellos auf die Beherrschung der Meere und auf Ausplünderung der eroberten Kolonien orientiert.
Es ist in der Geschichtsschreibung bisher nicht thematisiert, daß das Deutsche Reich als kapitalistische Großmacht unschuldig der Erzfeind Großbritanniens sein mußte, es aber subjektiv nie sein wollte: Die Staunen erregende Entwicklung des englischen Kapitalismus beruhte auf dem Überseehandel kombiniert mit der Ausplünderung seiner Kolonien. Die nicht minder Staunen erregende nachholende Entwicklung des deutschen Kapitalismus seit 1871 dagegen beruhte – vielleicht weil sich keine Gelegenheit für Raubzüge ergab – auf der Leistungskraft seiner Industrie und auf der Elastizität seines Binnenmarktes.
Was macht ein Räuber, der sich plötzlich von einem ehrbaren Wettbewerber herausgefordert fühlt? Er wird diesen mit aller Macht klein zu halten versuchen und ihm mit der geballten Pressemacht alle Schlechtigkeiten andichten, die ihn selbst – weil er ein Räuber ist – in der Meinung der Völker belasten. Das dürfte die Erklärung für die Haßgewitter sein, die in der britischen Presse auch in Friedenszeiten gegen das Deutsche Reich tobten. Hier wurde in den häßlichsten Farben ein Bild von den Deutschen gezeichnet, das nach der militärischen Niederlage des Reiches weltweit zum offiziellen Portrait erklärt wurde.
Das Deutsche Volk hat dieses Bild auf seine Weise und mit seinen Möglichkeiten konterkariert: Lloyd George hat davon in seinem im Daily Express, am 17. September 1936 veröffentlichten Artikel Zeugnis abgelegt (siehe unten Seite 48). Weitere Zeugnisse dieser Art können jederzeit beigebracht werden. Auch ein Mann wie Churchill ist davon nicht unbeeindruckt geblieben.
Das Geheimnis des Erfolges von Adolf Hitler ist nicht in der nationalsozialistischen Ideologie, auch nicht in dem Programm der NSDAP zu suchen, sondern in der besonderen Gabe dieses Mannes, den Herzenswunsch der Deutschen nach einem Leben in Unabhängigkeit und in Würde zu erfassen und zu einer politischen Gestalt zu formen.
Die Sanierung erfolgte – gezwungenermaßen – auf der Grundlage des Ausscherens des Deutschen Reiches aus dem Freihandelssystem (Autarkieprinzip) und der Außerkraftsetzung des Goldwährungsstandards. Beide Maßnahmen hatten zur Folge, daß sich die Deutsche Wirtschaft aus der Abhängigkeit – und damit aus der „Zinsknechtschaft“ - gegenüber dem US-Amerikanischen Bankkapital löste.
Die Frage, welche konkreten Zusammenhänge die besondere Erscheinungsweise dieser „Zinsknechtschaft“ des Reiches bedingten, und wie diese sich auf das Leben der 80 Millionen Deutschen Reichsbürger auswirkte, wird konsequent am öffentlichen Bewußtsein vorbeigeführt. Allein schon die Wortwahl „kapitalistische Zinswirtschaft“ in Publikationen der Antragsgegnerin wird von der Bundesregierung als Beleg für eine „Wesensverwandtschaft“ der Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus angeführt und als Verbotsgrund geltend gemacht (S. 95 d.AS.) Zaghafte Versuche von Wissenschaftlern, diese Problematik zu thematisieren, ziehen sofort den Vorwurf des „Antisemitismus“ nach sich mit der Folge, daß die Autoren zu Kreuze kriechen und widerrufen oder von den Medien als „Scharlatane“ verrufen werden und in der „Schweigespirale“ enden.
Dieses auf Unterdrückung der Forschungs- und Meinungsfreiheit zielende Verhalten der Regierung markiert deutlich den neuralgischen Punkt des „verordneten Geschichtsbildes“. Die Antragstellerin könnte in Schwierigkeiten kommen, wenn die fast gläubige Gefolgschaft des Deutschen Volkes für Adolf Hitler bei sachlicher Betrachtung der zeitgeschichtlichen Zusammenhänge nicht mehr als Ausdruck „einer deutschen nationalen Tradition, die minderwertiger ist, in höchstem Grade und unleugbar minderwertiger, als die irgendeines anderen Volkes in der modernen westlichen Welt.“ erschiene , sondern als rationale Reaktion zur Rettung von Volk und Vaterland; wenn – mit anderen Worten - das Deutsche Volk die gleiche Einsicht für sich in Anspruch nehmen könnte, wie sie auch von Winston Churchill und von Lloyd George geäußert worden ist. Im Lichte dieser Einsicht könnte es für die Antragstellerin schwierig werden, die Politik der Bundesregierungen spätestens seit dem Zusammenbruch des Sowjetblocks vom Verdacht des Landesverrats freizuhalten.
Welche weiteren Fragen wären aus dem veränderten Blickwinkel heraus zu stellen?
Durch die Autarkiepolitik des Deutschen Reiches ging dem US-Finanzkapital eine wichtige Einnahmequelle verloren. Es waren aber nach den Feststellungen des US-Senatsausschusses zur Aufklärung der Hintergründe des Eintritts der USA in den Ersten Weltkrieg unter dem Vorsitz des Senators Gerald P. Nye gerade diese Kreise, die Präsident Woodrow Wilson veranlaßt hatten, zur Rettung ihrer Kredite, die sie der Britischen Regierung für die Kriegsfinanzierung gewährt hatten, dem Deutschen Reich den Krieg zu erklären.
Die durch die Autarkiepolitik des Deutschen Reiches bedingten Einnahmeverluste dieser Kreise beliefen sich für einen überschaubaren Zeitraum auf viele Milliarden US-Dollar. Das vorstehend bezeichnete Buch von Hjalmar Schacht „Das Ende der Reparationen“ gibt eine Vorstellung von der Wucht, mit der das Zinsinteresse des Finanzkapitals den Geschichtsverlauf nach dem Ende des Ersten Weltkrieges bestimmte. Sollen die Deutschen ewig an das Märchen glauben müssen, die USA seien 1917 in den Krieg gegen das Deutsche Reich gezogen, um das Deutsche Volk von der Despotie des Kaisers zu befreien?
Welches Rechtsgebot könnte es dem Deutschen Volk auf Dauer untersagen, der Frage nachzugehen, ob diese Kreise vielleicht schon gleich nach der Berufung Adolf Hitlers zum Reichskanzler sich entschlossen hatten, zur Abwendung dieser riesigen Verluste das Deutsche Reich abermals militärisch zur Räson zu bringen? Die ziemlich eindeutige Antwort findet sich in den benannten Büchern von Giselher Wirsing, Dirk Bavendamm und Hamilton Fish. Zu diesen Autoren ist neuerdings auch der Politikberater der US-Präsidenten Nixon, Ford und Reagan, Patrick J. Buchanan mit seinem Buch „A Republic, not an Empire – Reclaimung Amarica’s Destiny“, Regnery Publishing, Inc., Washington 1999, gestoßen.
Die Studien von Wirsing und Bavendamm, die sich auf reiches Quellenmaterial stützen, lassen kaum einen Zweifel daran, daß die vorstehend angedeuteten Interessen des Finanzkapitals als Treibsatz in geostrategische Szenarien eingriffen, die nach 1918 das Denken der US-Amerikanischen Eliten beschäftigten. Diese hatten frühzeitig realisiert , daß der Erste Weltkrieg die Karten für den Weltmachtpoker neu gemischt hatten. Großbritannien war zwar aus dem Völkerringen mit Hilfe der USA als Sieger hervorgegangen. Aber es war als koloniale Weltmacht in seiner Substanz letal geschädigt. Nicht nur daß es als Volk ausgeblutet, als Wirtschaftsmacht in den finanziellen Ruin getrieben und von den USA abhängig geworden war; die leninistische Revolution in Rußland hatte für die kolonial Unterdrückten die Fahne des Widerstandes gegen die imperialistische Weltmacht erhoben.
Ganz Europa lag am Boden, alle europäischen Volkswirtschaften hingen am Tropf des US-amerikanischen Bankkapitals. Die Zinslasten zerrütteten die Zahlungsbilanzen und behinderten den wirtschaftlichen Heilungsprozeß (vgl. dazu . Hjalmar Schacht, „Das Ende der Reparationen“, Gerhard Stalling Verlag, Oldenburg i.O., 1931)
Das grassierende Massenelend bereitete den bolschewistischen Agitatoren den Boden. West- und Mitteleuropa schienen unrettbar dem Kommunismus sowjetischer Prägung anheimzufallen.
In dieser Lage mußten die politischen Führer der Westmächte sorgfältig und mit langfristiger Perspektive über das Schicksal Europas und der Welt im 20. und 21. Jahrhundert nachdenken.
Die USA waren zum bedeutendsten Gläubigerstaat aufgestiegen, während Großbritannien zum Schuldner des US-Finanzkapitals geworden war. Es zeichnete sich deutlich eine Verschiebung der Machtbasis ab: Es war nicht länger das in Besitz genommene Territorium, das die Grundlage der Machtausübung bildete, sondern die Abhängigkeit der Regierungen und der Industrie vom Bankkapital. Der klassische Kolonial-Imperialismus wurde vom Dollar-Imperialismus abgelöst.
Dadurch war die Macht Großbritanniens innerlich gebrochen. Der Niedergang des Britischen Weltreiches war nicht mehr aufzuhalten.
Die Geschichte stellte die Frage: Wer wird zum Schutze der Welthandelswege das entstehende Machtvakuum auf den Weltmeeren füllen und damit zwangsläufig die Rolle der führenden und schließlich allein bestimmenden Weltmacht übernehmen?
Zur Beantwortung dieser – für den Verbotsprozeß wahrscheinlich zentralen Frage – geben die benannten Bücher wichtige Aufschlüsse.
Das Deutsche Reich schien infolge der durch das Eingreifen eines US-Expeditionskorps beigebrachten militärischen Niederlage von 1917/1918 aus dem Machtpoker ausgeschieden zu sein. Allerdings traute Franklin D. Roosevelt dem Frieden nicht. Ihm war das Diktat von Versailles nicht hart genug, „weil es den Deutschen die Besetzung oder gar die Teilung ihres Landes ersparte“ . Er hätte einen Friedensschluß in Berlin, „das heißt auf den Trümmern des Deutschen Reiches von 1871“ vorgezogen (Dirk Bavendamm, a.a.O. S. 45 unter Berufung auf Rexford G. Tugwell, The Democratic Roosevelt. Garden City, N.Y. 1957 S. 99). (siehe auch den Exkurs „Roosevelts Krieg“).
Schon in jungen Jahren stellvertretender Marineminister – hatte Roosevelt eine klare Vorstellung von der Berufung der USA, zur einzigen Weltmacht aufzusteigen. Mit Geschick und Vehemenz setzte er sich für den Eintritt der USA in den 1. Weltkrieg an der Seite der Entente Cordial ein. Sein Ziel war die vollständige Zerschlagung Deutschlands. Für ihn kam eine Stärkung des Deutschen Reiches als Riegel gegen die europäischen Ambitionen Sowjetrußlands nicht in Betracht. Vielmehr orientierte er sich nach dem Diktat von Versailles auf einen zweiten Waffengang mit dem Deutschen Reich, um dieses endgültig aus der Geschichte zu verbannen (vgl. dazu Dirk Bavendamm, Roosevelts Krieg – Amerikanische Politik und Strategie 1937-1945“, Herbig Verlag, 1993; Hamilton Fish, „Der zerbrochene Mythos – F.D. Roosevelts Kriegspolitik 1933-1945“, Grabert Verlag, 1982).
Mit der „Nationalen Erhebung“ der Deutschen hatte sich die geostrategische Lage schlagartig in einer Art und Weise verändert, die Roosevelt die Chance verschaffte, seine Träume zu realisieren.
Es wurde bisher zu wenig beachtet, daß der Nationalsozialismus und der Kommunismus eine gemeinsame Wurzel haben: Beide waren sie – allerdings sehr verschiedene - Versuche, die Frage zu beantworten, wie die Völker dem zerstörerischen Selbstlauf des kapitalistischen Systems entrinnen können.
Der Kommunismus Marxscher Provenienz suchte die Antwort in einer abstrakten Beseitigung des „antagonistischen“ Widerspruches zwischen gesellschaftlicher Produktion und privater Aneignung des Produkts: Die privaten Produktionsmitteleigentümer („die Kapitalisten“) sollten enteignet und die Produktionsmittel in gesellschaftliches Eigentum überführt werden.
Die Nationalsozialisten haben versucht, diesen Widerspruch in der Volkswirtschaft zu versöhnen: Die verschiedenen Klassen der Gesellschaft sollten im Bewußtsein ihrer wechselseitigen Angewiesenheit (siehe den Exkurs „Die Hand ist auch der Kopf“) und im Geiste der nationalen Solidarität – also aufgrund besserer Einsicht – diejenigen Begrenzungen des privaten Egoismus durch die selbstbewußte Volksgemeinschaft annehmen, die notwendig beachtet werden müssen, damit die Sonderinteressen der Einzelnen das Gemeinwohl nicht zerstören.
Beide Alternativ-Konzepte bedeuteten im Falle ihrer erfolgreichen Realisierung das historische Ende der Macht des Geldes über die Völker und damit auch über die Menschen. Diese Macht aber hatte gerade in dem anglo-amerikanischen Bündnis seit 1917 die unumstrittene Weltherrschaft erlangt.
Würde diese Macht nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen , um sich in der Macht zu erhalten? Wer diese Frage mit „ja“ beantwortet, gibt damit zu, daß Feindschaft besteht zwischen jener Macht und den Völkern, die – um zu überleben – die Macht des Geldes stürzen müssen.
Es war diese objektive geschichtliche Situation, die das dominante US-amerikanische Finanzkapital an die Seite des weltmachtlüsternen Präsidenten brachte.
Der Sieg des Nationalsozialismus in Deutschland hatte bewiesen, daß der Gedanke der Volksgemeinschaft eine größere Überzeugungskraft besitzt als der Gedanke der „klassenlosen Gesellschaft“, wie ihn der Bolschewismus propagierte. Das mag einen zusätzlichen Impuls gesetzt haben für die Entscheidung, Deutschland und nicht Sowjet-Rußland zu vernichten
Ist es dann unvernünftig anzunehmen, daß F. D. Roosevelt und die hinter ihm stehenden Kräfte unter dieser Voraussetzung um so entschlossener ihre intellektuellen und materiellen Kräfte auf die Zerstörung des Deutschen Reiches richteten und sich dazu ihres zweiten Feindes, der Sowjetunion unter Stalin bedienten, damit dieser mit seinen Menschenmassen und mit den in den USA produzierten Waffen, das Deutsche Volk ausblutet?
Daß dieser Gedanke nicht abwegig ist, belegt eine Äußerung des Nachfolgers von F.D. Roosevelt im Amt des Präsidenten der USA, Harry S. Truman. Dieser hatte vor dem Hintergrund des deutsch-russischen Krieges im Juli 1941 – er war damals Senator – in öffentlicher Rede erklärt:
"Wenn Rußland gewinnen würde, sollten wir Deutschland helfen und umgekehrt Rußland, wenn Deutschland gewinnen sollte – und ihnen so Gelegenheit geben, möglichst viele umzubringen."
Es ist weithin unbekannt, daß die jüdischen Weltorganisationen schon sieben Wochen nach der Berufung Adolf Hitlers zum Reichskanzler Deutschland den „heiligen Krieg“ erklärten. Die entsprechende Deklaration wurde in großer Aufmachung über die ausländische Presse verbreitet. Sie hatte folgenden Wortlaut:
„Das israelitische Volk der ganzen Welt erklärt Deutschland wirtschaftlich und finanziell den Krieg. Das Auftreten des Hakenkreuzes als Symbol des neuen Deutschlands hat das alte Streitsymbol Judas zu neuem Leben erweckt. Vierzehn Millionen Juden stehen wie ein Mann zusammen, um Deutschland den Krieg zu erklären. Der jüdische Großhändler wird sein Haus verlassen, der Bankier seine Börse, der Kaufmann sein Geschäft und der Bettler seine Elendshütte, um sich in einem heiligen Kriege gegen die Leute Hitlers zusammenzuschließen." (Quelle: „Daily Express“ vom 24. März 1933.)
Begleitet wurde diese Deklaration von einer bis dahin beispiellosen Pressehetze gegen das Reich wegen angeblicher Greueltaten gegen Juden.
Dieser feindselige Akt gegen das Reich sowie die ihn begleitenden Hetzkampagnen riefen Proteste der deutsch-national gesonnenen Juden hervor. (siehe den Exkurs „Jüdische Proteste gegen antideutsche Machenschaften“). Diese konnten aber an der anti-deutschen Weichenstellung nichts mehr ändern.
Ins Blickfeld kommt die Frage, ob und inwieweit die Größe und die Zielrichtung dieser reichsfeindlichen Kräfte nach jeder bis dahin bekannten Staatslehre die Errichtung einer Diktatur "zur Rettung von Volk und Reich" als verantwortbar erscheinen lassen konnten.
Die Antwort auf diese Frage könnte die Beurteilung der Motive des historischen Gesetzgebers relativieren: diese ergaben sich aus einer eingeengten Sicht. Unter dem Diktat der Sieger über Deutschland war es den Deutschen verwehrt, objektive zeitgeschichtliche Studien zu treiben. Die aus der Sicht der Sieger über Deutschland diktierte „Krankengeschichte der Deutschen Volksseele“ war die Vorlage nicht nur für die „Umerziehung“ der Deutschen sondern auch für das „offizielle“ Selbstverständnis der damals handelnden deutschen Politiker. Die Deutschen wurden von den Siegern als ein autoritätsfixiertes und diktaturversessenes Volk dargestellt. Wer als Deutscher in der deutschen Politik mitreden wollte, mußte bekennen, daß er den Siegern das auch wirklich glaubte. Diesen kam es entscheidend auf diese innere Unterwerfung an, weil sie als das Fundament für die Beherrschung des Deutschen Volkes betrachtet wurde.
In diesem Zusammenhang bedürfte es auch der Aufklärung durch die zeitgeschichtliche Forschung, ob und inwieweit die Mitglieder des Parlamentarischen Rates in gleicher oder ähnlicher Weise von den westlichen Siegermächten aufgrund tiefenpsychologischer Tests ausgewählt waren, wie die zur Teilnahme am Kommunikations- und Kulturbetrieb zugelassenen Deutschen – die sogenannten Lizenzträger. Mit diesen Tests sollte sichergestellt werden, daß nur solche Persönlichkeiten in der Öffentlichkeit wirken , die dem deutschen Wesen völlig entfremdet waren.
Die Umerziehungspropaganda, die dem Deutschen Volke im Sinne der Freudschen Triebmechanik einen autoritären Charakter infolge sexueller Fehlentwicklungen andichtete und daraus eine vermeintlich besondere Gefährlichkeit der Deutschen herleitete, erweist sich als großangelegtes Täuschungs- und Ablenkungsmanöver. Mit dieser „Theorie“ wurde jegliches Nachdenken über andersgeartete Bedingungs- und Ursachengeflechte, die die Katastrophen des 20. Jahrhunderts bestimmten, selbst als neurotisches Symptom gedeutet.
Die Freudsche Lehre hat auch über die volksverhetzende Mißdeutung des Deutschen Charakters hinaus für die „Umerziehung“ und dann über den Einfluß der „Frankfurter Schule“ (Horkheimer, Adorno, Marcuse, Habermas) auf die Studentenrevolte von 1968 für den zeitgeistlichen Bewußtseinszustand in Deutschland große Bedeutung erlangt. Gestützt auf die im Auftrage des American Jewish Congress von Horkheimer, Adorno u.a. gefertigten „Studien zum autoritären Charakter“ ist das Konzept der „Antiautoritären Erziehung“ entwickelt und umgesetzt worden. In modifizierter Form ist dieses heute im wesentlichen die Grundlage der schulischen Erziehung. Seine Auswirkungen sind verheerend. Eine wirksamere Strategie zur Zerstörung der Jugend unseres Volkes hätte man sich wohl nicht ausdenken können.
Dieser Neo-Freudschen Theorie ist ebenso wie der Lehre von Freud selbst durch die Kritik insbesondere von Viktor E. Frankl, einem jüdischen Gelehrten, der Auschwitz überlebt hat, der Anspruch, als Wissenschaft zu gelten , genommen worden. Frankl ist der Begründer der Logotherapie, der „3. Wiener Richtung der Psychotherapie“. Er hat das „selbstreferentielle Paradox“ (N. Luhmann) der Freudschen Ich- und Trieblehre aufgedeckt.
Beweis: Gutachten eines Sachverständigen für Wissenschaftstheorie
Die Psychoanalyse (destruiere) die einheitlich‑ganzheitliche menschliche Person ‑ um sich zum Schluß vor die Aufgabe gestellt zu sehen, sie aus dem Stückwerk wieder zu rekonstruieren. Dies zeige sich am deutlichsten an jener psychoanalytischen Theorie, der zufolge das Ich als aus »Ich‑Trieben« aufgebaut gedacht werde. Das also, was die Triebe verdränge, was die Triebzensur ausübe, soll selber wiederum Triebhaftigkeit sein. Nun, es sei das so, als ob wir sagen wollten, der Baumeister, der aus Ziegeln einen Bau aufgeführt habe, wäre selber aus Ziegeln aufgebaut. Hier bereits sähen wir, eben an diesem sich aufdrängenden Gleichnis, wie echt materialistisch, nämlich wie auf das Materiale (nicht: Materielle) ausgehend, die psychoanalytische Denkweise sei. Dies sei denn auch der letzte Grund ihrer Atomistik.
Mit anderen Worten: Um von den Teilen, den Trieben und Partialtrieben, zu einem Ganzen zu kommen, bedarf es eines zusammenfassenden Prinzips. Dieses werde von Freud wiederum als Ich gedeutet, das wir soeben als Aggregat einzelner Triebe kennengelernt hatten. Dieses „zweite“ Ich bedürfte wiederum der Zusammenfassung – geleistet durch ein „drittes“ Ich – usw. usf. ins Unendliche.
Interessant ist in diesem Zusammenhang , daß Frankl bei der Entfaltung der Kritik an Freud – sozusagen auf empirische Art und Weise – auf ein ICH stößt, das durchaus den Momenten des Hegelschen Gottesbegriffs entspricht.
(siehe ausführlicher den Exkurs „Kritik der Psychoanalyse“)
Es ist Juden wohl prinzipiell nicht möglich, den „Antisemitismus“ anders als göttliche Heimsuchung (so die Thoratreuen) oder auf „moderne“ Weise als Ausdruck einer psychischen Fehlentwicklung im Charakter ihrer Verfolger zu deuten. Beides führt in die Irre. Die den Antisemitismus aufhebende Deutung (siehe den Exkurs „Zum jüdischen Monotheismus“ ) ist dem jüdischen Denken nur sehr schwer zugänglich.
Es wird zu erwägen sein, ob und inwieweit durch die inzwischen nach einem halben Jahrhundert erfolgte Aufhellung zeitgeschichtlicher Zusammenhänge die an die Geschichte zu stellende Frage beantwortet werden kann und die Antwort die historische Methode der Gesetzesauslegung – insbesondere bei Artikel 21 Abs. 2 GG – ad absurdum führt in dem Sinne, daß das Konzept der „wehrhaften Demokratie“ sich selbst als ein Anschlag auf die Demokratie erweist.
In diesem ist angelegt, daß bestimmte Meinungen von der öffentlichen Äußerung – u.a. durch gesellschaftliche Ächtung – ausgeschlossen bleiben. Als Meinungsentsorgungscontainer fungieren solche Konstrukte wie „Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus“ oder „Systemfeindlichkeit“ und die allzu bekannten Totschlagswörter „Rassismus“ und „Antisemitismus“. Das mag solange als hinnehmbar erscheinen, wie davon Meinungen betroffen sind, die in der Bevölkerung lediglich im Promille-Bereich repräsentiert sind.
Die „tolerierte Intoleranz“ erweist sich aber als verhängnisvoller Irrtum, weil die „Repressionszone“ eine bedrohliche Dynamik an den Tag legt. Wenn das Prinzip der gesellschaftlichen Ausgrenzung akzeptiert ist, wird es unweigerlich zum Instrument illegitimer Machterhaltungsstrategien. Das jeweilige Parteienkartell (das sind die Parteien, die sich wechselseitig bescheinigen, daß sie insgesamt den „Grundkonsens der Demokraten“ verkörpern) kommt in die Versuchung, durch manipulative Medienkampagnen diejenigen Meinungen – und deren Vorhöfe! – in Acht und Bann zu tun, deren organisierter Ausdruck auf parlamentarischem Wege eine grundlegende Machtverschiebung bewirken könnte. Genau das erleben wir gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland:
Die Auffassung, daß Deutschland das Land der Deutschen sei und bleiben solle, ist – wie z.B. die die SHELL-Jugendstudie 2000 zeigt - mehrheitsfähig. Wenn sie sich als politische Partei organisiert, kann sie alsbald zu einem ausschlaggebenden parlamentarischen Machtfaktor werden.
Den Kartellparteien ist es offensichtlich nicht möglich, ihrerseits diese Meinung in sich aufzunehmen und zum Inhalt ihrer Programme zu machen. Zu tief sind sie in die Verantwortung für die unhaltbaren Zustände verstrickt, die durch die massive Überfremdung in unserem Lande eingerissen sind. Zu mutlos sind sie, um sich dem Diktat des Zentralrats der Juden in Deutschland zu widersetzen, der eifersüchtig darauf achtet, daß eine Politik gegen die Multiethnisierung unseres Vaterlandes nicht wirksam werden kann.
So erleben wir es zur Zeit, daß Meinungen geächtet werden, die sich längst nicht mehr im Promille-Bereich halten sondern tendenziell die Mehrheit des Wahlvolkes erfassen. Unversehens finden wir uns in einer totalitären Meinungsdiktatur wieder – und es wird deutlich, daß die Bundesrepublik Deutschland keine Demokratie ist, nie eine war. Sie ist in Wahrheit das „Wachkoma des Dritten Reiches“ (R. Oberlercher), in dem die Politik in der Weise vom Dritten Reich bestimmt ist, daß man immer genau das Gegenteil von dem zu tun versucht, was das Dritte Reich mutmaßlich tun würde.
Die historischen Wurzeln dieses Gewächses sind nur allzu deutlich sichtbar.
In der US-Militärverwaltung für das besiegte Deutschland hatten sich Kräfte durchgesetzt, die weit davon entfernt waren, dem Deutschen Volk die Fähigkeit zuzutrauen, sich eine eigene demokratische Verfassung zu geben. Unser Volk war durch die psychologische Kriegführung seiner Feinde mit dem Odium des Unheimlichen, Wilden, Grausamen und absolut Andersartigen behaftet. Die Furcht vor diesem Volk bestimmte auch die Verfasser des Grundgesetzes. Dürig/Klein sprechen in diesem Zusammenhang von dem „Grundrechtsterror“ der Bürger, gegen den der Staat geschützt werden müsse (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 18, Rdnr. 9)
Die amtlichen Akten waren aus dem deutschen Gewahrsam entfernt worden, die Archive der Sieger blieben den Besiegten (in wesentlichen Teilen bis auf den heutigen Tag) verschlossen. In dieser Lage waren die Mitglieder des Parlamentarischen Rates bei ihren Beratungen auf ein Phantombild der Ursachen der Geschichtskatastrophe fixiert, das möglicherweise die Wirklichkeit total verfehlte.
Die Verfassungswidrigkeit des Artikels 21 Abs. 2 GG
Verfassungsnormen können selbst verfassungswidrig sein. (Zum Problem der verfassungswidrigen Verfassungsnorm vgl. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 1, Rdnr. 82 m.w.N.)
Das Konzept der „wehrhaften Demokratie“ beruht auf der wahnhaften Vorstellung, daß die Krankheit durch die gewaltsame Beseitigung ihrer Symptome zu heilen sei. Diese Roßkur aber verschlimmert nur das Leiden, weil die in der verbotenen Partei wirkende Tendenz der allgemeinen Wahrnehmung entzogen wird. Damit entfällt die Möglichkeit, die angreifenden Kräfte in freier geistiger Auseinandersetzung zu überwinden bzw. zu modifizieren.
Es sei hier daran erinnert, daß vom Bürgerkrieg zerrissene Gemeinwesen oft als ersten Schritt zur Befriedung der aus der Illegalität heraus operierenden Partei das Angebot unterbreiten, mit einem garantierten Rechtsstatus in das Verfassungssystem zurückkehren zu dürfen, wenn sie die Waffen niederlegt. So geschehen in Uruguay mit den Tupamaros, in El Salvador mit den Sandinistas, in Honduras und Guatemala.. Ähnliche Prozesse sind eingeleitet in Mexico bezüglich der Zappatisten, in Nordirland bezüglich der IRA, im Baskenland bezüglich der ETA, in der Türkei bezüglich der Kurdischen Befreiungsfront PKK.
Das sind Erfahrungen, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahre 1949 ergeben haben. Diese wirken – wenn die Verfassung die lebendige Grundordnung eines Gemeinwesens sein will – auf die Auslegung des Grundgesetzes zurück. Es kann nicht als sinnvoll erachtet werden, einer geschichtlichen Tendenz den Zugang zum Parlamentarismus durch ein Parteienverbot erst zu nehmen, um ihn nach Ausbruch des dadurch unvermeidlich gewordenen Bürgerkrieges unter Zwang wieder anzubieten. Die juristische Staatskunst besteht darin, Mittel und Wege zu finden, durch Auslegung der Verfassung ein solches Ergebnis zu vermeiden.
Es sollte deutlich geworden sein, daß es hier um Fragen geht, die unmittelbar Bedeutung für die juristische Beurteilung des Verbotsantrages haben, die aber vor-rechtlicher Natur sind. Die durch die Philosophie bzw. durch die Gesellschaftstheorie zu gewinnenden Antworten ergeben erst die Fundamente, auf denen sich eine juristische Konstruktion errichten läßt.
.......
Wenn – wie vorstehend dargelegt – die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht von einer Partei als solcher ausgeht, sondern von dem Widerspruch zwischen geschichtlichen Formierungskräften einerseits und erstarrten politischen Institutionen andererseits , der sich in der Zerschlagung der hemmenden Institutionen löst, wenn also die Partei lediglich der Ausdruck dieser Gefahr, nicht aber ihre Ursache ist, folglich das Parteienverbot lediglich das Symptom der Krankheit, nicht aber deren Ursache bzw. Bedingung beseitigt, dann ist ein Parteienverbot kein geeignetes Mittel zur Vorbeugung. Es stellt sich folglich die Frage, ob Artikel 21 Absatz 2 GG mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar ist, oder nicht vielmehr selbst eine verfassungswidrige Verfassungsnorm ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon seit langem zu den Grundsätzen der Bestimmbarkeit, Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlicher Eingriffe die Grundsätze des Verhältnismäßigkeitsgebotes bzw. des Übermaßverbotes als „übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip „ gefolgert (BVerfGE 19, 342, 348 f.; 23, 127 , 133; 35, 382, 400 st.Rspr.). Auch das Handeln des Gesetzgebers – also auch des Grundgesetzgebers selbst – ist nach diesem Grundsatz zu beurteilen. Danach muß ein Eingriff in die Rechte des Einzelnen dazu geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen. Bei der Geeignetheit ist namentlich die Zielkonformität und die Zwecktauglichkeit der Maßnahme zu überprüfen (Stern , Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, München 1984, S. 866). Die Prüfung umfaß auch, ob die gesetzgeberischen Erwägungen, Wertungen und Prognosen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (BVerfGE 17, 306, 315 ff.; 19, 330, 338; 50, 290, 332 f.; Stern a.a.O.). Das ist aus den bereits dargelegten Gründen im Streitfall in mehrfacher Hinsicht der Fall.
Unbestritten stellt ein Parteienverbot einen schwerwiegenden Eingriff in das freie Spiel der gesellschaftlichen Kräfte dar, das auf Meinungsäußerungsfreiheit und Freiheit der politischen Organisation und Betätigung beruht. Diese Freiheiten sind die Seele der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Wenn – wie gezeigt wurde - sich keine Gründe dafür beibringen lassen, daß ein Parteienverbot ein zur Bewahrung dieser freiheitlichen Ordnung geeignetes Mittel sein kann, dann ist der Verbotseingriff mangels Zielkonformität und Geeignetheit selbst eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung dieser Ordnung.
Es könnte rätselhaft erscheinen, daß diese sich geradezu aufdrängenden Reflexionen über die Lage des Deutschen Reiches auch noch sechzig Jahre nach seiner militärischen Niederlage so wenig in das allgemeine Bewußtsein gedrungen sind. Des Rätsels Lösung sind die sozialpsychologischen Deformationen, die sich als Resultat einer fortgesetzten psychologischen Kriegsführung gegen das Deutsche Volk, für die das Kunstwort „Holocaust-Erinnerungskult“ steht, ergeben hat.
Bemerkenswerterweise ist aber auch diese Grundlage der Anfeindungen gegenüber Nationalsozialisten, der „Holocaust“, nicht etwa Gegenstand von gründlichen Untersuchungen und sorgfältigen Belegen. Im Gegenteil, nicht nur daß die betreffende Literatur aus vielfältigsten gefühlvollen Schilderungen, Wertungen und Folgerungen und kaum aus konkreten, klaren und eindeutigen Sachverhaltsbeschreibungen besteht, es ist ungern gesehen, der Sache etwas näher und vor allem rein sachlich auf den Grund zu gehen. Wer es dennoch tut und daraufhin den gängigen Versionen widerspricht, muß u.U. mit schweren Maßregelungen wie Gefängnisstrafen rechnen.
Durch das Verbot nationalsozialistischer Kennzeichen liegt eindeutig die oben zitierte Errichtung öffentlicher Tabus oder die Erzeugung öffentlicher Angst vor, wodurch geistige Reflexionen in einer bestimmten Richtung blockiert werden sollen - eine klare Verletzung des Normbereichs des Art 4.
Aber auch das kann ohne weiteres überspielt werden mit der Begründung, wer sich außerhalb der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ stelle, könne sich auch nicht darauf berufen. Erstaunlich nur, daß Personen, die eine – wenn auch zugegebenermaßen für manche recht unangenehme Wahrheit – aufdecken, sich damit angeblich außerhalb der „freiheitlichen“ Grundordnung stellen, während diejenigen, die, mit der Behauptung, die Freiheit schützen zu wollen, dieselbe faktisch abschaffen und sich auch noch als die großen Schaffer und Bewahrer der „freiheitlichen Grundordnung“ hervortun wollen.
Um nicht zu bemerken, daß hierbei etwas oberfaul ist, gehört eine gehörige Portion Naivität oder Befangenheit.
Im übrigen wird gerne übersehen, daß das Grundgesetz, auch wenn es von den und zum Nutzen der feindlichen Sieger- und Besatzungsmächte gestaltet wurde, doch immerhin von sich behauptet, ein Gesetz zu sein, und – wenn es auch Mangels Legitimität kein Gesetz ist - somit immerhin den Charakter einer Selbstbindung der Besatzungsmacht an diese Vorschriften hat. Da nicht einmal mehr der Schein einer solchen Selbstbindung aufrechterhalten wird und die Regeln ganz willkürlich nach der offenbaren Interessenlage angewandt bzw. gebrochen werden, hat die feindliche Besatzungsmacht ihre Maske fallen lassen und ist deutlich erkennbar geworden.
Es wird darauf hingewiesen, daß Art. 4 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält, also durch einfache Gesetze wie das Strafgesetzbuch nicht eingeschränkt werden kann. Und selbst im Falle eines Gesetzesvorbehalts käme als Schranke – z.B. wie bei Art 5 GG – ohnehin allenfalls ein allgemeines Gesetz in Frage[9]. § 86 a StGB ist kein solches allgemeines Gesetz, da er sich gegen eine bestimmte Weltanschauung richtet. Einer bestimmten Weltanschauung darf der Schutz nicht verwehrt werden, was jedoch entsprechend wie bei der Holocaustleugnung (dort im Verhältnis zu Art. 5 GG, Meinungsfreiheit) ohne weiteres übergangen wird - ganz in der Tradition der fürsorglichen Besatzungsmacht - mit der rechtlich sorgfältig erwogenen Ansicht, wenn es um Rechte und Nazis geht, brauche man sich nicht so anzustellen.
Die Seichtheit und Unhaltbarkeit dieser „Argumentation“ fällt vielen schon nicht mehr auf, da sie es gewohnt sind, den von Medien und Politikern vorgegebenen Gedankenbahnen unreflektiert zu folgen.
§ 86 a StGB (Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen) wurde, wie auch § 130 StGB (Volksverhetzung, Holocaustleugnung), § 90 a StGB (Verächtlichmachung der BRD) u.a., verabschiedet, um zu verhindern, daß der Bevölkerung bestimmte Sachverhalte bekannt werden, deren verbreitete Kenntnis einer Fortsetzung der bisherigen Machenschaften im Wege stehen würden. Diese Paragraphen haben keinerlei rechtliche Geltung, da sie von einer von feindlichen Besatzungsmächten eingesetzten und damit nicht legitimierten Marionettenregierung verabschiedet wurden.
Im folgenden werden diese Sachverhalte skizziert, die rechtliche Lage der Bundesrepublik Deutschland und des Deutschen Reichs sowie die Methoden der Errichtung und Bewahrung der Fremdherrschaft über Deutschland durch die alliierten Siegermächte beleuchtet.
Das Deutsche Reich besteht auch nach 1945 rechtlich fort. Es ist auch nicht etwa durch die „Zwei-plus-vier-Verträge“ untergegangen.
Daß das Deutsche Reich auch nach 1945 rechtlich fortbesteht, ist eine Tatsache, die sowohl von Prof. Carlo Schmid 1948 in seiner Grundsatzrede vor dem Parlamentarischen Rat[10] als auch vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in einem einstimmig gefaßten Urteil vom 31. Juli 1973 autoritativ fest: „Das Grundgesetz – nicht nur eine These des Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG ... Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“[11]
In seinem Beschluß vom 21. Oktober 1987 hat das Bundesverfassungsgericht diese Position bestätigt.[12]
Die „Bundesrepublik Deutschland“ ist – wie es der Staats- und Völkerrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid[i] in seiner Grundsatzrede vor dem Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948 ausdrückte – die „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ (OMF).
Laut Prof. Carlo Schmid ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland keine Verfassung, sondern ein Besatzungsstatut. Er hatte in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß der Eingriff der Siegermächte in die staatsrechtlichen Verhältnisse des Deutschen Reiches ein Völkerrechtsdelikt darstelle und deshalb keinerlei Rechtswirkungen hervorbringen könne, sondern angesichts der Ohnmacht des Reiches nur rein tatsächliche Bedeutung habe.
Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Staat, sondern nur ein von den Siegermächten des 2. Weltkriegs eingerichtetes staatsähnliches Gebilde, durch welches das Deutsche Volk in völkerrechtswidriger Weise gehindert ist, seinen eigenen Willen zu bilden und durchzusetzen.
Der Vortrag von Prof. Carlo Schmid ist der Frage gewidmet „Was heißt eigentlich ‚Grundgesetz’?“ Es werden die Auswirkungen der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht vom 8. Mai 1945 und der folgenden Eingriffe der Sieger auf die Rechtslage des Deutschen Reiches untersucht. Ausgangspunkt der Überlegungen war der Begriff des Staates. Dazu führte Carlo Schmid aus:
„.. es ist ja gerade der große Fortschritt auf den Menschen hin gewesen, den die Demokratie getan hat, daß sie im Staat etwas mehr zu sehen begann als einen bloßen Herrschaftsapparat. Staat ist für sie immer gewesen das In-die-eigene-Hand-nehmen des Schicksals eines Volkes, Ausdruck der Entscheidung eines Volkes zu sich selbst. Man muß wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den bloßen Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Ich glaube, daß man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn. ....“
Die (weiter unten dargelegten) Kriegsziele der Feinde des Deutschen Reiches waren (sind) nur durch eine nachhaltige Deformation des Bewußtseins der Deutschen („Umerziehung“ genannt) zu erreichen. Das erfordert(e) die Fortsetzung des Krieges über den Waffenstillstand hinaus mit den Mitteln der psychologischen Kampfführung unter dem Schutz einer lang anhaltenden kaschierten Besetzung Deutschlands.
Die Sieger hatten aus dem Versailler Debakel gelernt. Sie nahmen von einem neuerlichen Diktat Abstand und verlegten sich auf die Einsetzung einer Marionettenregierung. Dies war ohne weiteres möglich, da Deutschland nach dem 2. Weltkrieg völlig am Boden lag und allen Maßnahmen der Siegermächte ohnmächtig ausgeliefert war. In kluger Berechnung gingen diese davon aus, daß die geplante Ausraubung Deutschlands und die Auslöschung des Deutschen Volkes durch forcierte Multiethnisierung von den Leidtragenden nur dann widerstandslos – quasi als Schicksal – hingenommen werden würden, wenn die Deutschen in der Illusion lebten, einen eigenen Staat zu haben. Die Kriegszielrealisierung würde dann – unterstützt von den lizenzierten Medien - als „deutsche Mißwirtschaft“ bzw. als Versagen „unserer“ Politiker erscheinen. Ein etwaiger Widerstand würde nicht den Charakter eines nationalen Befreiungskampfes annehmen, sondern sich gegen die politische Klasse im eigenen Lande richten. Den Deutschen wurde sozusagen das Feindbild bzw. die Erkenntnis über den Feind gestohlen, ohne das sie – wie Carl Schmitt richtig erkannt hatte[13] – als Volk nicht überleben können.
Die Darlegungen von Carlo Schmid wären geeignet gewesen, dem Deutschen Volk das richtige Feindbild gegenwärtig zu erhalten. Er hat mehrfach auf die Notwendigkeit eines nationalen Befreiungskampfes angespielt. Es ist daher kein Zufall, daß seine grundsätzlichen Darlegungen zur Lage des besiegten Deutschen Reiches in Vergessenheit überführt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht[14] ist sogar soweit gegangen, die Schlußfolgerungen von Carlo Schmid in ihr Gegenteil zu verkehren und ihn als Autorität für die unrichtige Behauptung zu zitieren, daß die Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich identisch (territorial teilidentisch) sei.
Carlo Schmid hat keinen Zweifel daran gelassen, daß die Bundesrepublik Deutschland kein Staat und das Grundgesetz keine Verfassung sondern nur eine Erscheinungsform einer Fremdherrschaft sind. Er hat das in seiner Rede wie folgt ausgedrückt:
„Diese Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges. Dieser Organismus mag alle normalen, ich möchte sagen, "inneren" Staatsfunktionen haben; wenn ihm die Möglichkeit genommen ist, sich die Formen seiner Wirksamkeit und die Grenzen seiner Entscheidungsgewalt selber zu bestimmen, fehlt ihm, was den Staat ausmacht, nämlich die Kompetenz der Kompetenzen im tieferen Sinne des Wortes, das heißt die letzte Hoheit über sich selbst und damit die Möglichkeit zu letzter Verantwortung. Das alles hindert nicht, daß dieser Organismus nach innen in höchst wirksamer Weise obrigkeitliche Gewalt auszuüben vermag.“
Die im folgenden Abschnitt wiedergegebenen weiteren Ausführungen von Carlo Schmid wurden bisher nur in Publikationen am „rechten Rand“ des politischen Spektrums vermutet, nämlich:
„Was ist nun die Lage Deutschlands heute? Am 8. Mai 1945 hat die deutsche Wehrmacht bedingungslos kapituliert. An diesen Akt werden von den verschiedensten Seiten die verschiedensten Wirkungen geknüpft. Wie steht es damit? Die bedingungslose Kapitulation hatte Rechtswirkungen ausschließlich auf militärischem Gebiet. Die Kapitulationsurkunde, die damals unterzeichnet wurde, hat nicht etwa bedeutet, daß damit das deutsche Volk durch legitimierte Vertreter zum Ausdruck bringen wollte, daß es als Staat nicht mehr existiert, sondern hatte lediglich die Bedeutung, daß den Alliierten das Recht nicht bestritten werden sollte, mit der deutschen Wehrmacht nach Gutdünken zu verfahren. Das ist der Sinn der bedingungslosen Kapitulation und kein anderer.
....
Nach Völkerrecht wird ein Staat nicht vernichtet, wenn seine Streitkräfte und er selbst militärisch niedergeworfen sind. Die debellatio vernichtet für sich allein die Staatlichkeit nicht, sie gibt lediglich dem Sieger einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen durch nachträgliche Akte. Der Sieger muß also von dem Zustand der debellatio Gebrauch machen, wenn die Staatlichkeit des Besiegten vernichtet werden soll. Hier gibt es nach Völkerrecht nur zwei praktische Möglichkeiten. Die eine ist die Annexion. Der Sieger muß das Gebiet des Besiegten annektieren, seinem Gebiet einstücken. Geschieht dies, dann allerdings ist die Staatlichkeit vernichtet. Oder er muß zur sogenannten Subjugation schreiten, der Verknechtung des besiegten Volkes. Aber die Sieger haben nichts von dem getan. Sie haben in Potsdam ausdrücklich erklärt, erstens, daß kein deutsches Gebiet im Wege der Annexion weggenommen werden soll, und zweitens, daß das deutsche Volk nicht versklavt werden soll. Daraus ergibt sich, daß zum mindesten aus den Ereignissen von 1945 nicht der Schluß gezogen werden kann, daß Deutschland als staatliches Gebilde zu existieren aufgehört hat. ....
Diese Auffassung, daß die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernichtet und daß es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, ist heute weitgehend Gemeingut der Rechtswissenschaft, auch im Ausland. Deutschland existiert als staatliches Gebilde weiter. Es ist rechtsfähig, es ist aber nicht mehr geschäftsfähig, noch nicht geschäftsfähig.
.....
Damit, daß die drei Staatselemente erhalten geblieben sind, ist Deutschland als staatliche Wirklichkeit erhalten geblieben. Deutschland braucht nicht neu geschaffen zu werden. Es muß aber neu organisiert werden. Diese Feststellung ist von einer rechtlichen Betrachtung aus unausweichlich.“
Geradezu vernichtend für die OMF-BRD ist die folgende Feststellung:
„Der Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch durch folgendes charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht nur auf Grund der Haager Landkriegsordnung besetzt. Darüber hinaus trägt die Besetzung Deutschlands interventionistischen Charakter. Was heißt denn Intervention? Es bedeutet, daß fremde Mächte innerdeutsche Verhältnisse, um die sich zu kümmern ihnen das Völkerrecht eigentlich verwehrt, auf deutschem Boden nach ihrem Willen gestalten wollen. ...
Aber Intervention vermag lediglich Tatsächlichkeiten zu schaffen; sie vermag nicht, Rechtswirkungen herbeizuführen. ... die Haager Landkriegsordnung verbietet ja geradezu interventionistische Maßnahmen als Dauererscheinungen.“
Damit ist klar und deutlich ausgesprochen, daß die Bundesrepublik Deutschland ein Völkerrechtsdauerdelikt darstellt. Diese Feststellung schließt die Aufforderung an alle Reichsbürger ein, diesen Deliktstatbestand durch einen Aufstand gegen die Fremdherrschaft zu beseitigen - eine Sache der Ehre. Von besonderem Interesse sind auch noch die folgenden Passagen seiner Rede:
„Zu den interventionistischen Maßnahmen, die die Besatzungsmächte in Deutschland vorgenommen haben, gehört unter anderem, daß sie die Ausübung der deutschen Volkssouveränität blockiert haben.
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Eine gesamtdeutsche konstitutionelle Lösung wird erst möglich sein, wenn eines Tages eine deutsche Nationalversammlung in voller Freiheit wird gewählt werden können.
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Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluß der Volksouveränität des Genehmigungspflichtigen!
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Um einen Staat im Vollsinne zu organisieren, muß die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle auswirken können. Wo nur eine fragmentarische Ausübung möglich ist, kann auch nur ein Staatsfragment organisiert werden. Mehr können wir nicht zuwege bringen, es sei denn, daß wir den Besatzungsmächten gegenüber - was aber eine ernste politische Entscheidung voraussetzen würde - Rechte geltend machen, die sie uns heute noch nicht einräumen wollen. Das müßte dann ihnen gegenüber eben durchgekämpft werden. Solange das nicht geschehen ist, können wir, wenn Worte überhaupt einen Sinn haben sollen, keine Verfassung machen, auch keine vorläufige Verfassung, wenn "vorläufig" lediglich eine zeitliche Bestimmung sein soll. Sondern was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment. Die eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch heute noch das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut.
...
Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten.“
Von höchster Brisanz ist die folgende von Carlo Schmid unternommene „authentische Interpretation“ des auf sein Betreiben in das Grundgesetz aufgenommenen Artikels 146:
Das Grundgesetz für das Staatsfragment muß gerade aus diesem seinen inneren Wesen heraus seine zeitliche Begrenzung in sich tragen. Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen können. Aber das setzt voraus, daß das Grundgesetz eine Bestimmung enthält, wonach es automatisch außer Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintreten wird. Nun, ich glaube, über diesen
Zeitpunkt kann kein Zweifel bestehen: ’an dem Tage, an dem eine vom deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossene Verfassung in Kraft tritt’.“
Die Feinde des Reiches, die es für alle Zeiten ausschalten wollten, müssen sich wünschen, daß diese Rede nie gehalten worden wäre. Diese enthält die Aufklärung über die Lage des Deutschen Volkes, die zugleich eine Handlungsanleitung zur Wendung dieser Lage zum Besseren ist.
Die von den Siegern an die Stelle der völkerrechtswidrig abgesetzten Regierung des besiegten Staates gesetzte Regierung ist nach herrschender Völker- und Staatsrechtslehre nicht einmal als de-facto-Regierung des besiegten Staates anzuerkennen, diese ist vielmehr eine Marionettenregierung und als solche ausschließlich ein Organ der Fremdherrschaft.
Friedrich Berber schreibt dazu in seinem Lehrbuch des Kriegsvölkerrechts:
Nach Art. 43 LKO hat die Besatzungsmacht alle von ihr abhängenden Vorkehrungen zu treffen, „um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten".
Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt, daß die Besatzungsmacht nicht an die Stelle des Gebietsherrn tritt, nicht zur Ausübung der Souveränität berechtigt ist, vielmehr der Gebietsherr weiterhin im Besitz der Gebietshoheit verbleibt und auch seine Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungshoheit, soweit nicht die Befugnisse der Besatzungsmacht entgegenstehen, weiterhin bestehen bleiben. Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt insbesondere, daß, im Gegensatz zur Praxis früherer Jahrhunderte, Eroberung nicht der Erwerbung der Souveränität gleichsteht, nicht zur Annexion des besetzten Gebiets oder zur sonstigen souveränen Verfügung über es, etwa zur Schaffung neuer Staaten auf dem besetzten Gebiet, berechtigt, diese Akte vielmehr gegebenenfalls erst bei Friedensschluß vollzogen werden dürfen. Die trotzdem durch die Besatzungsmacht erfolgende Annexion oder Staatenneubildung stellt ein Völkerrechtsdelikt dar, das keine Rechtswirkung gegenüber dem rechtsmäßigen Gebietsherrn hervorrufen kann. Auch die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet (häufig Puppen-, Marionetten- oder Quisling-Regierung genannt) überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht; Maßnahmen einer solchen Regierung, die weiter gehen als die Rechte der Besatzungsmacht, sind widerrechtlich. .... Die Besatzungsmacht kann auch sonst im allgemeinen nicht fundamentale Institutionen des besetzten Gebiets beseitigen."[15]
Wohl kann die Besatzungsmacht Rechtsnormen zum Schutze ihrer militärischen Interessen und zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Lebens erlassen aber nur, „soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze". Ein solches zwingendes Hindernis sind einmal die militärischen Notwendigkeiten, dann aber auch die Notwendigkeit, die öffentliche Ordnung, die unter den Landesgesetzen gegebenenfalls gestört war, wiederherzustellen oder die Bestimmungen der Genfer Konvention einzuhalten.“[16]
Die vielfältigen negativen Auswirkungen der heute noch bestehenden Fremdherrschaft können demjenigen, der die Augen nicht verschließen will, nicht verborgen bleiben.
Der bekannte Journalist Peter Scholl-Latour sagte in einem Interview mit tv Hören und Sehen (Nr. 52, 31.12.05 – 06.01.06): „ Das ist doch auch eine Lehre des Jahres 2005, wie der Fall El Masri und die geheimen CIA-Flüge zeigen, die weit über das eigentliche, normale Bündnisverhältnis hinausgehen: Wir sind noch immer Vasallen. Deutschland ist kein souveränes Land.“
Liest man die Präambel des Grundgesetzes und dessen Artikel 139 und 146 im Zusammenhang, wird deutlich, daß die „Verfassung“ der Bundesrepublik Deutschland eine in feierliche Form gekleidete gedruckte Irreführung, letztlich eine Lüge, ist.
Artikel 139 GG verlautbart den als „Befreiungsgesetz“ fehlbezeichneten Siegerwillen. Danach werden die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen „Rechtsvorschriften“ von den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht berührt, d.h. sie gehen allen Bestimmungen des Grundgesetzes vor.
Daß das Grundgesetz keine Verfassung ist – schon gar nicht die Verfassung des Deutschen Volkes, durch die dieses erst als Staat existieren würde – ist in Artikel 146 GG unmittelbar ausgesprochen. Dieser lautet:
„Dieses Grundgesetz ......verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Dieser Artikel wurde auf Vorschlag von Prof. Carlo Schmid in das Grundgesetz aufgenommen und bei der „Wiedervereinigung“ 1990 vom Bundestag noch einmal ausdrücklich bestätigt. Er straft die Präambel jenes „Befreiungswerkes“ Lügen. Diese lautet im wesentlichen:
„.... hat sich das Deutsche (in Großschreibung!) Volk kraft seiner verfassunggebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben....
Ist es etwas anderes als eine regierungsamtliche Täuschung, wenn die Bundesregierung auf ihrer Internetseite das Grundgesetz als die „gesamtdeutsche Verfassung“ ausgibt? Wir lesen:
(http://www.bundesregierung.de/Gesetze-,4221/.htm)