
Horst Mahler . Weidenbusch 13 . 14532 KleinmachnowUrsula Haverbeck
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Liebe Ursula,
beträfe mich die Anklage, würde ich mich dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens mit folgender Begründung anschließen:
„Die Anklage, die rechtlich ohne Substanz ist, bietet die Gelegenheit, einer interessierten Öffentlichkeit zu demonstrieren, daß in Deutschland die geschichtliche Wahrheit unterdrückt wird mit dem Ziel, die Fremdherrschaft über unser Volk zu verewigen. Je mehr Deutsche zu dieser Einsicht gelangen, desto näher ist der Allgemeine Volksaufstand zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches.“
Herzliche Grüße
Horst
Horst Mahler 11/05
Die Holocaustjustiz verläßt das sinkende Schiff „Offenkundigkeit“
Der Prozeß gegen Ernst Zündel wegen Leugnung des Holocausts ist schon im Ansatz gescheitert. Die 6. große Strafkammer des Landgerichts Mannheim hat die Flucht ergriffen: die am 8. November 2005 begonnene Hauptverhandlung wurde am zweiten Verhandlungstag, am 15. November 2005, auf unbestimmte Zeit vertagt.
Unter dem Druck der auf Germar Rudolfs „Vorlesungen über den Holocaust“ gestützten, schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge ist der von den Holocaustjuristen aufgeschüttete Damm der „Offenkundigkeit des Holocausts“ gebrochen. Vor der hereinbrechenden Flut überzeugend belegter Gegenbeweise haben sich die Mannheimer Richter auf einen hohlen Baum gerettet, der schon bald entwurzelt und fortgespült werden wird.
Das ist der Sieg des Revisionismus. Die Wunde, die er der Lüge geschlagen hat, ist brandig geworden.
Was ist geschehen?
Am ersten Tag der Hauptverhandlung gegen Ernst Zündel verkündete die 6. gr. Strafkammer des Landgerichts Mannheim ihren Beschluß vom 7. November 2005. Darin heißt es:
„Dieser Völkermord (der ‚Holocaust’) wird in § 130 III StGB tatbestandlich vorausgesetzt (BGHSt 47, 278), so daß sich jede diesen Umstand leugnende Beweiserhebung verbietet.“
Gegen den Wortlaut soll künftig § 130 Absatz 3 StGB-BRD wie folgt gelesen werden:
„Zu bestrafen ist, wer öffentlich bekennt, daß er nicht an den Holocaust glaube.“
Aber auch diese Lesart erübrigt nur scheinbar alle Debatten zu der Frage, ob der Holocaust wirklich stattgefunden hat oder nicht, ob er „offenkundig“ ist oder noch des Beweises bedarf. Zwar braucht der Tatrichter– um verurteilen zu können – jetzt nicht mehr überzeugt zu sein, daß es ihn gegeben habe. Ja, er kann sogar vom Gegenteil, daß es ihn nicht gegeben habe, überzeugt sein und muß dennoch wegen Leugnung verurteilen. Der Kunstgriff, mit der Behauptung der „Offenkundigkeit“ den Holocaust als festgestellte Tatsache in das Urteil zu schmuggeln, ist entbehrlich geworden.
Anträge der Verteidigung, die die Offenkundigkeit in Frage stellen, wären aber dennoch nicht völlig ungeeignet, zur Entlastung eines angeklagten Holocaustleugners beizutragen. Für die Strafzumessung müßte es weiterhin von Bedeutung sein, ob die Absage an die Holocaustreligion aus einem „reinen Herzen“ aufsteigt, oder wahrheitsfeindlicher Gesinnung entspringt. Die neue Lesart macht entsprechende Beweisanträge mithin nicht zu verteidigungsfremdem Verhalten.
Die Argumentation der Mannheimer Richter und des Bundesgerichtshofes hat zudem einen Haken: Jene Anordnung ist strukturgleich mit dem Befehl der Inquisition:
„Als Ketzer dem Feuertod ist zu überantworten, wer bekennt, daß er nicht an die Lehren der alleinseligmachenden Katholischen Kirche glaube.“
Die europäische Menschheit hat schon vor Jahrhunderten erkannt, daß derlei Befehle kein Recht sind. Überzeugung und Glaube sind freie Seinsweisen des objektiven Geistes. Sie gehorchen keinem Willen. Und der Geist ist frei nur, indem er sich äußert, sich bekennt.
Recht ist das Dasein der Freiheit selbst. Es kann dem Begriffe nach niemals gegen die Freiheit gekehrt sein.
Wer die im Bekennen einer Überzeugung erscheinende Freiheit mit strafbewehrten Befehlen zu reglementieren versucht, wird selbst so enden, wie nach gesundem Volksempfinden Gewaltherrscher zu enden haben, an deren Händen das Blut der Völker klebt.
Ja, genau darum geht es: nicht um Rechtsbeugung in einem einzelnen Fall, nicht um Nötigung im Amt, nicht um Freiheitsberaubung geht es. Es geht um Völkermord, um den Seelenmord am Deutschen Volk. Die Mannheimer Richter machen sich zu Gehilfen dieses Verbrechens.
Es wird hier die Rolle kenntlich, die die von der Fremdmacht eingesetzten Richter der Revisionsgerichte zu spielen haben: diese haben durch entsprechende Judikate für das „gute Gewissen“ der in den Tatsacheninstanzen richtenden Juristen zu sorgen, die längst das eigene Rechtsdenken verlernt haben und nur noch blind nachvollziehen, was ihnen sogenannte Oberrichter vorkauen.
Die Behauptung des Bundesgerichtshofes, der Holocaust in der Lesart der Feindpropaganda sei „tatbestandlich“ dem § 130 Abs. 3 StGB-BRD „vorausgesetzt“, erweist sich schon bei erstem Hinsehen als eine freche Lüge.
Im Tatbestand des Holocaustmaulkorbs (§ 130 Abs. 3 StGB-BRD) ist von „Leugnen“ die Rede. „Leugnen“ bedeutet, „die Wahrheit von etwas für falsch zu erklären“ (vgl. Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, Akademie Verlag, Berlin 1993). Die Wahrheit dessen, was geleugnet worden sein könnte, ist dadurch unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal, das genau aus diesem Grunde dem Tatbestand nicht vorausgesetzt sein kann. Es muß also, wenn wegen Leugnens verurteilt werden soll, die Wahrheit dessen, was im Leugnen für falsch erklärt wäre, festgestellt sein.
Den „Bundesrichtern“ darf keines falls das Maß an Dummheit zugestanden werden, das die Einsicht in einen so einfachen Gedanken verhindern könnte. Sie haben also - das liegt auf der Hand - bewußt die Unwahrheit gesagt.
Was heißt das?
Die Holocaustrichter halten sich nicht mehr an das, was sie als Gesetz ansehen. Sie setzten vielmehr ein von der Fremdmacht gewünschtes Ergebnis voraus und machen dieses begründbar, indem sie den Wortlaut der erhaltenen Befehle so biegen, daß er jenes Ergebnis deckt. Sie mißachten offen die mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz begründete Selbstbindung der Fremdmacht. Diese hat in diesem Grundgesetzartikel zugesagt, die Rechtsprechung „an Recht und Gesetz“ zu binden.
Die Verteidigung von Ernst Zündel wird den Mannheimer Richtern jetzt wohl genau das in aller Öffentlichkeit vorbuchstabieren. Danach werden die Deutschen, die noch Deutsche sein wollen, wissen, daß der Zündelprozeß ein Scheinprozeß ist und in Deutschland der Rechtsstaat, die Blüte der politischen Freiheit, verendet ist; daß statt dessen hier Unrecht, Lüge und Gewalt herrschen.
Von Anfang an stand im Mittelpunkt des Prozeßgeschehens die Verteidigungsschrift vom 18. Oktober 2005, die die vom Gericht bestellte Verteidigerin, Rechtsanwältin Sylvia Stolz, Wochen vor Beginn der öffentlichen Hauptverhandlung dem Gericht vorgelegt hatte mit dem Antrag, das Verfahren gegen Ernst Zündel wegen fehlender Rechtsgrundlage einzustellen bzw. bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage, ob § 130 Abs. 3 StGB-BRD (Volksverhetzung durch Leugnung des Holocausts) mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - hier insbesondere mit Artikel 5 (Gewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit) - vereinbar sei, auszusetzen.
Der Inhalt dieser Schrift hat das Gericht in Panik versetzt. Mit ihm habe – so der Vorsitzende Richter Dr. Meinerzhagen - die Verteidigerin den Beweis geliefert, daß sie nicht – wie von ihr erwartet – für einen reibungslosen und zügigen Verlauf der Hauptverhandlung garantiere. Das Gericht hat angekündigt, die Verlesung dieser Schrift und der darin angekündigten Beweisanträge unter allen Umständen durch energisches Handeln verhindern zu wollen.
Was hat es mit der Verteidigungsschrift vom 18. Oktober 2005 nun auf sich?
Diese ist in ihrer Substanz identisch mit der Schutzschrift, die ich vor einigen Monaten gegen zwei mich selbst betreffende Anklagen wegen Leugnung des Holocausts der Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin und einer großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vorgelegt habe. Sie ist schon vor Monaten über e-Postverteiler veröffentlicht worden. Sie steht jedem frei zur Verfügung- also auch der Verteidigung von Ernst Zündel.
In ihr sind die Grundlinien für die Verteidigungsstrategie in Holocaustprozessen wie folgt dargestellt:
Die Verteidigerin verweist darauf, daß sogar das Bundesverfassungsgericht – selbst ein Organ der Fremdherrschaft – in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertrete, daß das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen sei sondern fortbestehe. Damit stelle sich die Frage, in welchem Verhältnis die Bundesrepublik Deutschland zum Deutschen Reich stehe.
Das Marionettenregime OMF-BRD – so wird unter Bezugnahme auf den Völkerrechtslehrer Friedrich Berber gefolgert - sei nicht einmal als „de-facto-Regierung“ des Deutschen Volkes anzuerkennen. Vielmehr sei es ausschließlich ein Organ der Fremdherrschaft. Alle vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetze seien null und nichtig.
Insbesondere erweise sich, daß § 130 Abs. 3 StGB-BRD kein Gesetz im Sinne geschriebenen Rechts, sondern lediglich der Befehl der Fremdmacht an die Deutschen sei, den am Deutschen Volk mit der „Auschwitzkeule“ verübten Seelenmord widerstandslos hinzunehmen. Das gesetzte Recht sei nichts anderes als der allgemeine – in diesem Sinne vernünftige – Wille eines Volkes. Der Wille eines Volkes aber sei auf Selbsterhaltung und Selbstbestimmung – also auf Freiheit gerichtet. Niemand könne ernsthaft annehmen, daß es der Wille des Deutschen Volkes sei, sich in aufgezwungenen Schuldgefühlen zu suhlen und dadurch seine Selbstvernichtung zu betreiben.
Die auf dem Boden des Deutschen Reiches errichtete Fremdherrschaft sei das Mittel zur Erreichung des Kriegszieles Nr. 1 der feindlichen Hintergrundmacht, wie es zwischen Stalin und Roosevelt vereinbart worden sei: Das Deutsche Volk soll durch Beseitigung seiner rassischen Geschlossenheit vernichtet werden.
Aus dem Wesen dieses Zieles folge notwendig, daß die Maßnahmen zu seiner Erreichung erst nach der militärischen Wehrlosmachung des Deutschen Reiches durch eine langdauernde verdeckte (talmudische) Besetzung Deutschlands in Angriff genommen werden konnten. Die Fremdherrschaft sei vermittelt durch eine als solche nicht ohne weiteres erkennbare Marionettenregierung sowie durch eine an den Deutschen vollzogene völkerrechtswidrige Gehirnwäsche - „Umerziehung“ genannt. Deren Erfolg beruhe auf dem gewaltigen Schuldkomplex, der mit der Holocaustreligion im Deutschen Volk erzeugt worden sei.
Gegen diese Verschanzung des Feindes sind in der Verteidigungsschrift vom 18. Oktober 2005 zwei Angriffssäulen aufgebaut. Zielpunkte derselben sind:
a) die Prüfung der Frage, wie die vermeintliche Offenkundigkeit denn entstanden sein soll.
„Offenkundigkeiten“ im Sinne des strafprozessualen Beweisrechts fallen nicht vom Himmel. Literatur und Rechtsprechung haben Kriterien entwickelt, nach denen zu beurteilen ist, wie sich das Werturteil (die Meinung) „Das Ereignis X ist offenkundig“ bezüglich bestimmter zeitgeschichtlicher Ereignisse als allgemeine Überzeugung in Raum und Zeit herausschält. Es wird in der Schrift der Nachweis angekündigt, daß unter Berücksichtigung dieser Kriterien die Entstehung der Offenkundigkeit des Holocausts lediglich vorgetäuscht worden sei.
In diesem Zusammenhang wird auf die von den Feinden des Reichs entwickelten Technologien zur Bewußtseinskontrolle verwiesen, die es ermöglichen, die von der Plutokratie beherrschte Bewußtseinsindustrie als Kriegswaffe gegen das Deutsche Volk einzusetzen. Im Mittelpunkt dieser Waffenentwicklung steht die Erkenntnis, daß man mit geeigneten Mitteln fast alle Menschen dazu bringen kann, fast alles zu glauben, wenn es gelingt, ihnen zu suggerieren, daß fast alle anderen es glauben.
b) die Beweisführung, daß die „Offenkundigkeit des Holocausts“, wenn sie denn je bestanden haben sollte, durch die Ergebnisse der revisionistischen Geschichtsforschung restlos zerstört wäre, und die Holocaustjustiz in den Versuch verstrickt ist, den Glauben an den Holocaust mit Gewalt im Gewande des Rechts als religiöses Dogma durchzusetzen bzw. aufrecht zu erhalten.
Einmal angenommene „Offenkundigkeiten“ können – wie unlängst der Petitionsausschuß des „Deutschen Bundestages“ in einem Entschließungsentwurf auch für die vermeintliche Offenkundigkeit des Holocausts hervorgehoben hat – erschüttert werden mit Beweisanträgen, die neue Erkenntnisse der Geschichtsforschung thematisieren. Die als Holocaust-Leugner angeklagten Personen – so argumentiert der Petitionsausschuß - seien durch nichts gehindert, derartige Beweisanträge in der Hauptverhandlung zu stellen.
Die Mannheimer Strafkammer kennt nun Germar Rudolfs „Vorlesungen über den Holocaust“. Zum ersten Male werden darin alle wesentlichen Erkenntnisse der revisionistischen Geschichtsforschung gut belegt und in geraffter Form dargestellt. Vorher konnten immer nur einzelne tatsächliche Aspekte des behaupteten Holocaustgeschehens widerlegt werden. Es schien immer noch möglich zu bleiben, ernsthaft die Meinung zu vertreten, daß der Holocaust dennoch - wenn nicht so dann eben anders - in der Wirklichkeit stattgefunden habe. Erst das Buch von Germar Rudolf ermöglicht es jetzt, aus dem Extrakt des Revisionismus schöpfend die Reliquien und Heiligenbilder der Holocaustreligion mit überwältigenden Argumenten zu vernichten.
Wie steht die Partie?
Den Mannheimer Richtern ist bewußt, daß im weiteren Verlauf des Prozesses gegen Ernst Zündel die Offenkundigkeit des Holocausts von der Verteidigung öffentlich „geschreddert“ werden wird. In einem Anfall von Rechtsblindheit haben sie - schriftlich - angekündigt, das mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln verhindern zu wollen. Es bekümmert sie offensichtlich wenig, daß sie sich damit offen dem Petitionsausschuß des Bundestages entgegenstellen.
Aber welche Mittel stehen ihnen denn zur Verfügung?
Die Verteidiger sind als „selbständiges Organ der Rechtspflege“ nicht der Jurisdiktion des Gerichts unterworfen sondern diesem gleichgeordnet. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist die Seele der Verteidigung. Dieses Recht, das zugleich eine Pflicht ist, kann den Verteidigern nicht genommen werden – auch nicht unter dem Vorwand, daß das Gericht diese Tätigkeit für strafbar hält.
Man darf gespannt sein, ob das Gericht sich zur Ausübung körperlichen Zwanges gegen die Wahlverteidiger hinreißen lassen und diese von Gerichtsdienern aus dem Verhandlungssaal tragen lassen wird.
Die Verteidiger unterstehen nicht der Ordnungsstrafgewalt des Gerichtsvorsitzenden. Das Gericht ist nicht einmal befugt, die prozessualen Handlungen der Verteidiger zu beurteilen oder gar zu kritisieren.
Sollte sich die Mannheimer Justiz dazu versteigen, gegen die Wahlverteidiger mit vorläufigen Berufsverboten vorzugehen, müßte sie wohl mit einem Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts rechnen, das im Wege der einstweiligen Anordnung eine solche Maßnahme suspendieren könnte. Dabei könnte von Karlsruhe auf geschickte Weise eine breite Diskussion über die Vereinbarkeit von § 130 Abs. 3 StGB mit Artikel 5 GG angestoßen werden.
Ausgangspunkt ist dabei die Beobachtung, daß im Raum der öffentlich geäußerten Meinungen „Antisemitismus“ stets nur als eine vorhandene Geisteshaltung behauptet und als das absolute Verbrechen denunziert wird. Wie und warum das Vorhandene entstanden sei? - ist eine verbotene Frage.
Daß alles, was erscheint, einen Grund hat, wird in bezug auf die Feindschaft gegen Juden aus dem Bewußtsein verdrängt. Wir Deutsche sollen meinen, daß es unsere Gene seien, die feindliche Gefühle gegen Juden erzeugen.
Die Frage nach dem wahren Grund des „Antisemitismus“ wird selbst schon als ein schweres Verbrechen (Volksverhetzung) geahndet.
Mit der Verteidigungsschrift vom 18. Oktober 2005 wird auch dieses Tabu gebrochen. Notwendigerweise, weil die religiösen Antriebe zur Installierung und Verteidigung des Holocaustmythos anders nicht begriffen – also auch nicht überwunden – werden können.
Mit der Abarbeitung der zahlreichen Beweisanträge wird der Judenheit der Heiligenschein des „ewigen Opfervolkes“ genommen werden. Israel, das Auserwählte Volk des Alten Testaments, wird danach in einem völlig veränderten Licht erscheinen: als Räuber und Mörder „von Anfang an“ (Joh 8,44 f.) im Auftrag Jahwes getreu seiner Verheißung, daß alle Völker Israel dienen und jene, die sich nicht versklaven lassen, umgebracht werden sollen (Jes 60, 10 – 12).
Aber zugleich wird im Lichte der Hegelschen Geschichtsphilosophie über alle bisherigen Deutungen des Judentums hinausgegangen werden. Die als „Globalisierung“ talmudisch verstellte Judenherrschaft wird einsichtig gemacht werden als notwendiger Impulsgeber für das Herausdenken der Freiheit – als Einheit der Freiheit sowohl des Einzelnen als auch der Freiheit des Gemeinwesens. Der „Kreuzzug für Menschenrechte und Demokratie“ wird durchschaubar werden als Propaganda für Mammonismus und zur Verschleierung von Lüge, Heuchelei, Betrug, Raub und Mord (vgl. dazu 5. Mose 15,6 und 28, 12 – 14; Jes 34, 2 – 3, auch Joh 8,44). Es wird daran erinnert werden, daß schon in den 20ger Jahren der Autobauer Henry Ford in einer umfassenden wissenschaftlichen Arbeit den „Internationalen Juden“ als den Herrscher im „Global Village“ identifiziert hatte.
Der Deutsche Volksgeist erkennt, daß die Zersetzung der Völker durch das Judentum erst das Element der Freiheit schafft: das Individuum als den elenden vereinzelten Einzelnen. Dieser sucht – um dem sozialen Kältetod zu entgehen - jetzt sein Heil in der Rückbesinnung auf die Volksgemeinschaft, die dadurch erst ihr Selbstbewußtsein, die Einsicht in ihre Notwendigkeit, erlangt. Das Individuum erlangt seine Würde als Person in der aus der Not geborenen Einsicht, Teil eines Ganzen zu sein. Für das vom Individuum jetzt als Not-wendend erlebte Ganze – für das eigene Volk - stellt sich ein Gefühl der Verantwortung und Liebe ein.
Den Vorschein der selbstbewußten Volksgemeinschaft hatte der Deutsche Volksgeist im Deutschen Reich unter Adolf Hitler als „Wohlfühldiktatur“ und „Regime der sozialen Wärme“ (DER SPIEGEL Nr. 10/2005 S. 56) vor sich gebracht, aber noch ohne wahrhafte Einsicht in die heilsgeschichtliche Rolle des Judentums.
Erst jetzt wird das Judentum erkannt werden als Negativ der Volksgemeinschaft, als „Teil von jener Kraft, die stets das Böse will und stets das Gute schafft.“ (Goethe, Faust Teil I). Diese Kraft der Negativität gehört zur Weltgeschichte als Gang Gottes zu sich selbst wie der Nordpol zum Südpol gehört.
Darin liegt die Anerkennung des Judentums als Weggenosse und Knecht Gottes. Aus dieser Erkenntnis erwächst der Gedanke, daß das Leben der Juden geheiligt ist: Sie sind nicht Verderber des Heils, sondern das dialektische Ferment zu seiner Vollbringung.
Nur wenn beide Momente – die Entlarvung der Auschwitzlüge und die Entzauberung des Auserwählten Volkes – zu einem geistigen Leben erweckt werden, wird das Deutsche Volk in Freiheit auferstehen und sich wieder als Reich setzen.
Mit dieser Einsicht ist – wenn sie zur allgemeinen wird – die Macht Alljudas gebrochen.
Der „Rechtsstaat“ erweist sich als Attrappe!
Die Völker haben allen Grund, dem Zündel-Prozeß mit Aufmerksamkeit zu folgen. Der Jüdische Volksgeist arbeitet daran, die Inquisition auferstehen zu machen und die Welt erneut einem Glaubenszwang zu unterwerfen.
Jetzt werden die Grundlagen der politischen Freiheit, also auch des Rechtswesens, von unseren Feinden zertrümmert. Indem das deutlich und mit Händen greifbar wird, läuten dem „System“ die Totenglocken, die auf breiter Front den Geist der Freiheit aus seinem Narkoseschlaf wecken, in den er durch die Niederlage des Deutschen Reiches gefallen war..
Das alles ist nicht verwunderlich. Man muß sich nur gegenwärtig halten, daß wir es hier nicht mit Justizgewährung, d.h. mit Rechtsanwendung auf den Einzelfall, zu tun haben, sondern mit Ausübung von feindlicher Willkür durch die Vasallen einer Fremdmacht. Es ist das Wesen der Feindschaft, so und nicht anders zu handeln.
Erstaunlich ist nur, daß die Deutschen, die es noch sein wollen, auch noch 60 Jahre nach der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht das mit sich machen lassen; daß sie so gänzlich die nationale Ehre preisgegeben haben und seelenruhig den Mord an ihrem Volk geschehen lassen. Viele von ihnen halten sich dabei auch noch für Angehörige einer höheren Rasse. Das Höhere läge dann augenscheinlich darin, daß sie sich von einer für „niedriger“ ja gar für „verrucht“ gehaltenen Rasse metzeln lassen. Zur Krönung des Ganzen lassen sie selbst sich dann auch noch als das Dasein des „Nationalen Widerstandes“ hochleben.
Der Ketzerprozeß gegen Ernst Zündel wird zum Meilenstein auf dem Wege zur Befreiung Deutschlands .
Die bereits beschlossene Verurteilung Ernst Zündels zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe muß der Welt als das Verbrechen bewußt werden, das sie ist: als Absicherung des Jüdischen Seelenmordes am Deutschen Volk und damit zugleich als Beitrag zur Vernichtung aller nichtjüdischen Volker, die als geschichtliche Völker eine Bedeutung haben.
Es ist eine notwendige Bedingung für die Begründung, Festigung und Erhaltung der talmudische Weltherrschaft, daß der Seelenmord am Deutschen Volk diesem nicht als Seelenmord bewußt wird. Es liegt in unserer Hand, der Judenheit diese Bedingung ihrer Herrschaft zu nehmen.
Das ist der tiefere Grund, warum das Mannheimer Gericht vor Sylvia Stolz die Flucht ergriffen hat. Diese hat angekündigt, daß sie ungeachtet der gegen sie persönlich gerichteten Drohungen des Gerichts in der Hauptverhandlung die entsprechenden Beweisanträge verlesen werde. Sie sei entschlossen – wenn es sein muß – um der Wahrheit willen den Gang in die Gefängnisse der Fremdherrschaft anzutreten.
Kleinmachnow am 17. November 2005
Brief
an Ursula Haverbeck wegen der Verurteilung von E.G. Kögel
Horst Mahler . Weidenbusch 13 . 14532 Kleinmachnow
Ursula Haverbeck
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Kögel
Liebe Ursula,
die Verurteilung von Kögel hat nichts mit der „talmudischen Lüge“ zu tun. Gegenstand sind zwei Fälle von „Volksverhetzung“ durch abfällige Äußerungen über Ausländer.
Wäre § 130 StGB von uns als Gesetzesrecht anzuerkennen, wäre das Urteil durchaus vertretbar.
Jeglicher Versuch, es mit Argumenten anzugreifen, die sich auf Art 5 GG oder auf Art 10 EMRK beziehen, wäre ein Schuß, der „nach hinten losgeht.“
Die hier allein interessierenden Seiten 53 – 56 des Urteils füge ich bei.
- Anlage 1 -
Du kannst Dir daraus selbst ein Bild machen.
Daraus, daß das Urteil mit „systemimmanenten“ Argumenten nicht überzeugend angegriffen werden kann, ergibt sich die Notwendigkeit, § 130 StGB als Fremdherrschaftswillen, der auf Vernichtung des Deutschen Volkes gerichtet ist, anzugreifen und das „Gericht“ als Vollzugsorgan des fremden Willens darzustellen. Die darauf bezüglichen Argumente habe ich in dem Beweisantrag zur völkerrechtlichen Lage
- Anlage 2 -
im Berliner Verfahren gegen das DK vorgetragen. Einschlägig sind die Nummern 11 -15, die wie folgt lauten:
11. die in Verhandlungen zwischen den USA und der Sowjetunion als Kriegsziel Nr. 1 festgeschriebene Abschaffung der völkischen Geschlossenheit des Deutschen Volkes[1] gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt;
12. die Veranlassung bzw. Duldung des Zuzugs von Ausländern in das Gebiet des Deutschen Reiches durch die OMF gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt;
13. die Ermöglichung des Einsickerns und des Aufenthalts von Ausländern in das Reichsgebiet bzw. auf dem Reichsgebiet durch die Behörden der OMF gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt und den Ausländern keinerlei Rechte gegen das Deutsche Reich und seine Bürger aus den tatsächlichen Gegebenheiten erwachsen;
14. die Rückführung der in Verfolgung völkerrechtswidriger Kriegsziele der USA und der Sowjetunion auf dem Gebiet des Deutschen Reiches seßhaft gewordenen Ausländer in ihre Heimatländer als Folgenbeseitigungsmaßnahme mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar ist.
15. die Anwendung des vom Bundestag der OMF-Bundesrepublik Deutschland geschaffenen § 130 StGB so als wäre er eine gültige Rechtsnorm, gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt; jedenfalls insoweit, als diese Bestimmung zur Wehrlosmachung des Deutschen Volkes gegen das schwere Kriegsverbrechen der fremdvölkischen Zivilokkupation seines Restlandes in Stellung gebracht wird.
Unser Argumentationsstrang muß wie folgt beschaffen sein:
Siegerwillkür schafft kein Recht
Das Gesetz gegen „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB) ist kein Gesetz der Deutschen Rechtsordnung sondern ein Willkürakt des Bundestages der „Bundesrepublik Deutschland“. Es erfüllt damit nicht die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG.
Nach dieser Bestimmung kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Sie setzt eine gültige Norm voraus. Daran fehlt es.
Nicht jedes vom Bundestag der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete, vom Bundespräsidenten unterzeichnete und im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz ist eine gültige Norm der Rechtsordnung des fortbestehenden – lediglich handlungsunfähig gemachten - Deutschen Reiches. Das folgt aus der Tatsache, daß die von den siegreichen westlichen Feindmächten des Deutschen Reiches unter Verstoß gegen Art. 43 Haager Landkriegsordnung geschaffene Bundesrepublik Deutschland kein eigenständiges Staatswesen ist, sondern nur ein staatsähnliches Konstrukt zur Beherrschung des im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Deutschen Teilvolkes nach dem Willen der Siegermächte in deren Interesse.
Die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze sind von Deutschen Richtern als die Lebensordnung des Deutschen Volkes auszulegen und anzuwenden – auch wenn die Siegermächte das gern anders hätten. Deren Erwartungen sind unter dem Schirm von Art. 43 Haagerlandkriegsordnung konsequent und mutig zu enttäuschen.
Die Anordnungen der siegreichen Feindmächte „zur Befreiung des Deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und vom Militarismus“ verstießen gegen allgemeine Grundsätze des Kriegsvölkerrechts, das lediglich die militärische Niederringung des Feindes zuläßt, um diesem ihm Rahmen der zulässigen Zwecke den Willen des Siegers aufzuzwingen. Eingriffe des Siegers in das Innenleben der Feindnation sind nur in diesem Umfang und darüber hinaus nur zur Sicherung der Kampf - bzw. Besatzungstruppen im Feindesland erlaubt (Art. 43 Haager Landkriegsordnung). Es ist auch ein Völkerrechtsverbrechen, auf dem Territorium der besiegten Nation Marionetten- bzw. Zerteilungsregime zu errichten. Diese sind nicht einmal als Defacto-Regierungen der unterworfenen Nation anzuerkennen. Sie sind bloße Organe der Besatzungsmächte (Carlo Schmid, Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, II. Band: Kriegsrecht, C.H. Beck, München 1969, S. 132 f.)
Die Erhaltung des Volkes der Deutschen und ihrer Heimat sind die höchsten Güter, deren Schutz die Rechtsordnung bezweckt. Deshalb ist auch jeder Deutsche – wenn er Soldat ist – verpflichtet, notfalls sein Leben einzusetzen und das Recht und die Freiheit des Deutschen Volkes tapfer zu verteidigen (§ 7 Soldatengesetz).
Ein Gericht der „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ (Carlo Schmid), das statt dessen darauf ausgeht, die Kriegsziele der Feinde des Deutschen Reiches gegen den Widerstand der Deutschen durchzusetzen, ist der Sache nach kein Deutsches Gericht sondern Organ der Feindmacht auf Deutschem Boden. Urteile solcher Gerichte sind nach Völkerrecht wegen Verstoßes gegen Art. 43 der Haager Landkriegsordnung nach dem Recht des Deutschen Reiches null und nichtig.
....
Die Rechtsordnung des Deutschen Reiches wird vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als fortgeltend anerkannt (Art.123 Abs. 1 GG).
Wie bereits unter Hinweis auf Ausführungen von Carlo Schmid und des dem Völkerrechtlers Berber dargelegt wurde, ist die Bundesrepublik eine völkerrechtswidrige Schöpfung der siegreichen Feindmächte, dazu bestimmt, das Deutsche Reich zu zerteilen und zu vernichten.
Die von diesem Gebilde ausgehenden Gesetzgebungsakte können nur dann und nur soweit als Gesetze der Deutschen Rechtsordnung anerkannt werden, wenn sie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Interesse des handlungsunfähigen Deutschen Reiches wahrnehmen.
§ 130 StGB („Volksverhetzungs“paragraph) setzt kein Recht. Denn Recht ist der vernünftige Wille eines freien Volkes. Jedes Volk trägt in sich den Willen zur Selbsterhaltung auf heimatlichem Boden, zur räumlichen Abgrenzung gegen andere Völker sowie zur Abwehr der Landnahme durch andere Völkerschaften. Der „Volksverhetzungs“paragraph ist die Hauptwaffe unserer Feinde zur Niederhaltung dieses Willens durch die Vasallenjustiz. Durch ihn herrscht ein fremder Wille, der auf die Zerstörung des Deutschen Volkes gerichtet ist. Wenn diese Fremdherrschaft nicht bald vom Aufstand des Deutschen Volkes gebrochen wird, wird sie schon mittelfristig den Volkstod der Deutschen herbeiführen, was das eigentliche Kriegsziel der Hauptsiegermacht USA war und immer noch ist.
Fazit:
Günter Kögel ist durch das Urteil zum Kriegsgefangenen der Feindmacht gemacht. Dieser talmudische (als Ausübung legitimer Gerichtsbarkeit getarnte) Gewaltakt der Feinde des Deutschen Reiches betrifft nicht nur Günter Kögel, sondern das ganze Deutsche Volk. Denn er steht als Herausgeber der Zeitschrift „Deutschland“ seit 36 Jahren im Kampf um die Erhaltung des Deutschen Volkes an vorderster Front.
Für Volk und Vaterland – es lebe das Deutsche Reich!
Horst
Anlage 1
Ernst Günter Kögel, Berufungsurteil des LG Wuppertal vom 1. Oktober 2003 – 28 Ns 733 Js 1518/01 – 17/03 VIII – Auszug.
[ 53]
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich in zwei Fällen einer Volksverhetzung gemäß §§ 130 Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB strafbar gemacht, indem er zum einen die Broschüre „Deutschland, Schrift für neue Ordnung, Folge 3/4 - 2001" und zum anderen das Sonderheft „Zuwanderung" durch Versenden an eine Vielzahl von Personen verbreitet [54] hat. Beide Broschüren sind Schriften i. S. des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln und die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung darin beschimpft werden.
Teile der Bevölkerung sind alle Personenmehrheiten, die sich aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungs-gruppe darstellen und die zahlenmäßig von einiger Erheblich-keit, d. h., individuell nicht mehr überschaubar sind (Schönke/Schröder - Lenckner, 26. Auflage, § 130 Rdnr. 3 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Dazu zählen die hier weilenden Asylanten sowie Asylbewerber ohne Anspruch auf Asyl (OLG Düsseldorf, MDR 1995, 948; OLG Karlsruhe MDR 1995, 735, 736). Gegen diese beiden Gruppen asylbegehrender Menschen in der Bundesrepublik Deutschland stacheln die zwei genannten Schriften zum Haß auf, indem dort über alle hier lebenden Ausländer pauschale, abwertende Behauptungen aufgestellt, die negativen Handlungsweisen Einzelner verallgemeinert sowie zum Teil mit überspitzten und diffamierenden Wörtern („Massenmord" an Deutschen in Deutschland durch Ausländer, „Massenschändung" deutscher Kinder, deutscher Mädchen und deutscher Frauen in Deutschland durch Ausländer, S. 22) dargestellt und nur negative Aspekte des Lebens von Ausländern in Deutschland erwähnt werden, wobei gleichzeitig die gegen Ausländer gerichtete Gewalt der letzten Jahre in Deutschland geleugnet wird. • Das Aufstacheln zum Haß ist die Einwirkung auf Sinne und Leidenschaften, aber auch auf den Intellekt, die objektiv geeignet und subjektiv im Sinne eines zielgerechten Handelns dazu bestimmt ist, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern (BGHSt 21, 371, 372; 40, 97, 102; Schönke/Schröder - Lenckner, a.a.O., § 130 Rdnr. 5 a m.w.N.). Daß eine derartige Hassgefühle erzeugende Stimmungsmache jedenfalls gegen Asylbewerber Ziel der Verbreitung des Heftes „Deutschland Folge 3/4 - 2001" war, belegt zusammen mit den insgesamt einseitigen Darstellungen der Schrift nachhaltig die Passage auf S. 13:
„Der deutsche Ureinwohner, dem man einen Asylbewerber aus Nigeria als Mitbürger vorstellt, ist überfordert, diesen als solchen anzuerkennen. Kommt noch hinzu, daß diese Fremden mit riesigen Geldbeträgen, deren Milliardenhöhe die Bundesregierung tunlichst verschweigt, am Wohlleben erhalten werden und daß diese Geldmittel der deutsche Bürger mit seinen Steuergroschen aufbringen muss, dann ist das, gelinde gesagt, ein weiteres Ärgernis. ... Wenn ferner nicht mehr zu übersehen ist, daß von diesen Fremden auch noch eine kriminelle Energie ausgeht, dann wird der Widerwille gegen die Fremden bis zum Haß getrieben."
Haß und Widerwille gegen Asylbewerber, wobei diejenigen aus Nigeria erkennbar nur beispielhaft genannt werden, werden damit als nachvollziehbar und berechtigt sowie als das richtige Empfinden gegenüber diesen Bevölkerungskreisen hingestellt. Dem soll der Leser, eingestimmt durch die übrigen pauschal ausländergegnerischen Ausführungen der Schrift, [55] zustimmen; Haß und Widerwille sollen ihm durch die Gesamtschrift nahegebracht und auf diese Weise geweckt, geschürt und angeheizt werden.
Diese Zielrichtung der einzelnen Autoren, deren Beiträge oben wiedergegeben sind, war auch diejenige des Angeklagten durch Verbreiten der Schrift. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Inhalt der Schrift selbst, deren Beiträge der Angeklagte nach eigenem Bekunden - wie stets - sorgfältig durchgearbeitet, z. T. geändert, zusammengestellt und an mehr als tausend Personen versandt hat, wobei der Inhalt der Schriften seiner eigenen Auffassung entsprach. Dabei war ihm die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens seit langem bekannt, denn er hatte sich - wie er noch einmal vor der Kammer bestätigt hat - 1994 intensiv mit der damaligen Neufassung des § 130 StGB beschäftigt. Auch hat er in der Berufungshauptverhandlung keinen Hehl aus seiner Abneigung gegen Ausländer gemacht, indem er die rhetorische Frage gestellt hat, ob es verboten sei, Abneigung gegen Ausländer zu empfinden.
Indem es in der Schrift „Deutschland Folge 3-4/2001“ auf S. 22 heißt, daß „Massenmord an Deutschen in Deutschland durch Ausländer“, „Massenschändung deutscher Kinder, deutscher Mädchen und deutscher Frauen in Deutschland durch Ausländer“, stattfänden, , werden die hier lebenden Ausländer in ihrer Menschenwürde durch Beschimpfen angegriffen. Beschimpfen i. S. des § 130 StGB ist ein Werturteil über andere Menschen, eine nach Inhalt und Form besonders verletzende Mißachtenskundgebung. Mit den vorbeschriebenen Passagen werden die hier lebenden Ausländer, also Menschen anderer Nationalität als abgrenzbare Gruppe der inländischen Bevölkerung, tiefgreifend in ihrer Ehre durch die Wortwahl „Massen"-mord und -schändung angegriffen. Diese Begriffe bedeuten gezielte, gleichzeitige Verbrechen dieser Art an einer Vielzahl von Opfern und suggerieren ein vergleichbar verwerfliches und abscheuliches Verhalten wie durch das nationalsozialistische Regime bis 1945 begangen. Durch eine solche Wortwahl werden massive Geringschätzung und Mißachtung der damit belegten Personen als Werturteil über diese zum Ausdruck gebracht. Dies war dem Angeklagten bewußt und Ziel seines Handelns beim Verbreiten der von ihm zusammengestellten Schrift. Seiner Einlassung, es handele sich nur um Tatsachen, war - wie schon der Schrift selbst - zu entnehmen, daß Ziel seiner Veröffentlichungen Abwertung und Stimmungsmache gegen in Deutschland lebende Ausländer, insbesondere Asylbewerber, ist.
Gleiches trifft zu auf das ebenfalls vom Angeklagten verbreitete Sonderheft „Zuwanderung". Auch dem Gesamtinhalt dieser Schrift ist durch Verallgemeinerungen, einseitige Darstellungen und Übertreibungen (so insbesondere hinsichtlich der Kosten am Ende der Schrift) der Wille zur gezielten, massiven Stimmungsmache gegen alle Ausländer, die in Deutschland leben, durch verbale Einwirkung auf Sinne, Leidenschaft und Intellekt zu entnehmen. Daß die Schrift darüber hinaus in ihrer Gesamtheit zum Haß mindestens [56] gegen hier lebende Asylbewerber aufstacheln will, ist deutlich erkennbar, indem die Ausführungen in diesem Sonderheft auf S. 37 im zweiten Absatz in den Worten gipfeln:
„Menschenverachtend ist es auch, daß sich ein stolzes Volk, das Deutsche, von einem perversen Paragraphen, dem Asyl-Artikel 16, zwingen läßt, Scharen fremder Leute, hereinzulassen. Diese Leute können dann sogar vor deutschen Gerichten ihr ’Recht’ einklagen, hier mit Kind und Kegel, mit Opas und Omas, Neffen und Nichten und sogar mit mehreren Ehefrauen bis ans Ende ihrer Tage von den deutschen Deppen versorgt zu werden. Dann beschäftigen sie sich hier nur noch mit dem Zeugen, Empfangen, Austragen und Gebären von Kindern, für deren Lebensunterhalt dann natürlich die Deutschen zuständig sind. Das ist eine beispiellose stille Landnahme von der Obrigkeit juristisch abgesichert!"
Durch eine derartig abwertende Pauschalierung und Polemisierung wird gleichzeitig in Form des Beschimpfens ein massiver Angriff auf die Menschenwürde von in Deutschland lebenden Asylbewerbern vorgenommen, der nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.
Dieses Grundrecht eines jeden Einzelnen findet - wie jedes Grundrecht - seine Grenzen an den Grundrechten anderer. Kein Mensch hat - wie es der Angeklagte für sich in Anspruch nehmen möchte - nach dem Grundgesetz das Recht, seine eigene Meinung zu Lasten anderer unter Mißachtung und Verletzung von deren Ehre und Würde kund zu tun und in Schriften zu verbreiten. Dies war und ist dem Angeklagten bekannt, wie sich aus seinen eigenen Ausführungen in der Berufungshauptver-handlung ergeben hat, insbesondere aus in der Vergangenheit gegen ihn geführte Straf- und Verwaltungsverfahren. Gleichwohl hat er sich mit seinen beiden hier inkriminierten Schriften wiederum über grundlegende Rechte anderer Menschen bewußt und gewollt hinweggesetzt. Dies geschah insgesamt rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe haben sich nicht ergeben.
....
Anlage 2
Beweisantrag
In der Strafsache gegen Dr. Reinhold Oberlercher, Uwe Meenen und Horst Mahler wegen des Verdachts der Volksverhetzung - LG Berlin 522 – 1/03 - beantrage ich,
einen Sachverständigen für Völker- und Staatsrecht zu hören.
Dieser wird zur Überzeugung der Gerichts darlegen, daß
a) für die Beurteilung der völkerrechtlichen Lage in Bezug auf die Besetzung des militärisch besiegten Deutschen Reiches durch die Truppen der Siegemächte USA, Sowjetunion und Großbritannien das „Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung, insbesondere dessen Artikel 43 als allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts maßgebend ist,
b) nach herrschender Völkerrechtslehre[2] insbesondere im Hinblick auf Art. 43 HLKO die Eroberung eines Landes
- nicht der Erwerbung der Souveränität gleichsteht,
- nicht Annexion des besetzten Gebietes oder zur sonstigen souveränen Verfügung über es, etwa zur Schaffung neuer Staaten auf dem besetzten Gebiet, berechtigt,
- diese Akte vielmehr gegebenenfalls erst bei Friedensschluß vollzogen werden dürfen;
- die trotzdem durch die Besatzungsmacht erfolgte Annexion oder Staatenneubildung ein Völkerrechtsdelikt darstellt, das keine Rechtswirkung gegenüber dem rechtmäßigen Gebietsherrn hervorrufen kann;
- die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet die Befugnisse der Besatzungsmacht überschreitet und
- eine Marionetten-Regierung nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen ist, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht;
- Maßnahmen einer solchen Regierung, die weitergehen als die Befugnisse der Besatzungsmacht, widerrechtlich sind.
Weiterhin wird der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts darlegen daß
1. die Desorganisation des Deutschen Reiches, namentlich die Inhaftierung bzw. Ermordung der Mitglieder seiner Regierung, die Beseitigung des Reichstages, sämtlicher Reichsbehörden und Gerichte des Reiches, das Verbot der Staatspartei, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), durch den Kontrollrat der Alliierten Mächte und die von diesem angeordnete Diskriminierung der Nationalsozialisten (Entnazifizierung genannt) gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstieß;
2. das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland dem militärisch wehrlosen Deutschen Volk von den westlichen Siegermächten unter Verletzung allgemein anerkannter Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere unter Mißachtung von Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO), aufgezwungen worden ist;
3. das Grundgesetz aus diesem Grunde lediglich ein Besatzungsstatut ist, das als der Herrschaftswille der Siegermächte für Bürger des Deutschen Reichs ohne Rechtsverbindlichkeit ist;
4. die Bundesrepublik Deutschland kein Staat ist, sondern nur die „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ (OMF) über das Deutsche Volk mithin ein Organ der Besatzungsmacht;
5. das Verhältnis der OMF-Bundesrepublik Deutschland zum Deutschen Reich kein inner-staatsrechtliches sondern ein völkerrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Besatzungsmacht und besiegtem Kriegsgegner ist;
6. die in Verhandlungen zwischen den USA und der Sowjetunion als Kriegsziel Nr. 1 festgeschriebene Abschaffung der völkischen Geschlossenheit des Deutschen Volkes[3] gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt;
7. die Veranlassung bzw. Duldung des Zuzugs von Ausländern in das Gebiet des Deutschen Reiches durch die OMF gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt;
8. die Ermöglichung des Einsickerns und des Aufenthalts von Ausländern in das Reichsgebiet bzw. auf dem Reichsgebiet durch die Behörden der OMF gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt und den Ausländern keinerlei Rechte gegen das Deutsche Reich und seine Bürger aus den tatsächlichen Gegebenheiten erwachsen;
9. die Rückführung der in Verfolgung völkerrechtswidriger Kriegsziele der USA und der Sowjetunion auf dem Gebiet des Deutschen Reiches seßhaft gewordenen Ausländer in ihre Heimatländer als Folgenbeseitigungsmaßnahme mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar ist.
10. die Anwendung des vom Bundestag der OMF-Bundesrepublik Deutschland geschaffenen § 130 StGB so als wäre er eine gültige Rechtsnorm, gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt; jedenfalls insoweit, als diese Bestimmung zur Wehrlosmachung des Deutschen Volkes gegen das schwere Kriegsverbrechen der fremdvölkischen Zivilokkupation seines Restlandes in Stellung gebracht wird.
Begründung
Das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktoberb1907 ist kodifiziertes allgemein geltendes Völkerrecht. Es bindet auch diejenigen Mächte, die dem Abkommen nicht formell beigetreten sind.
Artikel 43 HLKO steht im Abschnitt „Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete“
Art. 42 definiert den Begriff der „Besetzung“ wie folgt: „Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet.
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.“
Art. 43 [Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung] hat folgenden Wortlaut:
„ Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze .“
Der Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Schicksal des Deutschen Reiches[4]::
Es wird festgehalten, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist. Es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.
Der Standpunkt des Grundgesetzes bezüglich seiner rechtlichen Qualität:
Artikel 146 Grundgesetz (Geltungsdauer)
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Wenn das Deutsche Reich nicht untergegangen ist, besteht es als Völker- und Staatsrechtssubjekt fort.
Wenn die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist, dann sind das Deutsche Reich und die Bundesrepublik nicht identisch sondern Unterschiedene.
Sind sie voneinander unterschieden, so stehen die Unterschiedenen in einem Verhältnis zueinander.
Dieses Verhältnis ist zuallererst zu bestimmen.
Diese Aufgabe hat der Völker- und Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid als Mitglied des Parlamentarischen Rates mit seiner Rede in der Sitzung des Parlamentarischen Rates vom 8. September 1948[5] in klassischer Weise gelöst, indem er zunächst den allgemeinen Grundsatz (Obersatz) entwickelte, um anschließend die nach dem 8. Mai 1945 in den „Westzonen“ Deutschlands gegebenen Zustände als „Untersatz“ unter den „Obersatz“ zu subsumieren.
Er begann mit der Frage: „Was heißt ... ‚Verfassung’?“ Er beantwortete diese wie folgt:
„Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.
Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen.
......
Es kam in diesen Revolutionen (1830) die Erkenntnis zum Ausdruck, daß eine Verfassung in einer demokratischen Welt etwas mehr sein muß als ein bloßes Reglement, als ein bloßes Organisationsstatut. Die Ordnung des Behördenaufbaus, die Ordnung der Staatsfunktionen, die Abgrenzung der Rechte der Individuen und der Obrigkeit sind durchaus vorstellbar und das hat es gegeben- im Bereich der "organischen Artikel" des absolutistischen. Obrigkeitsstaates, ja auch im Bereich der Fremdherrschaft.“
Wesentlich ist hier die Abgrenzung, die Schmid vornimmt zwischen Verfassung und Organisationsstatut. Letzteres kann auch von einer Fremdherrschaft ausgehen, eine Verfassung aber nicht:
„ Man wird aber da nicht von Verfassungen sprechen, wenn Worte ihren Sinn behalten sollen; denn es fehlt diesen Gebilden der Charakter des keinem fremden Willen unterworfenen Selbstbestimmtseins. Es handelt sich dabei um ‚Organisation’ und nicht um ‚Konstitution’. Ob eine Organisation von den zu Organisierenden selber vorgenommen wird oder ob sie der Ausfluß eines fremden Willens ist, macht keinen prinzipiellen Unterschied; denn bei Organisationen kommt es wesentlich und ausschließlich darauf an, ob sie gut oder schlecht funktionieren. Bei einer Konstitution aber ist das anders. Dort macht es einen Wesensunterschied, ob sie eigenständig geschehen ist oder ob sie der Ausfluß fremden Willens ist; denn ‚Konstitution’ ist nichts anderes als das Ins-Leben-treten eines Volkes als politischer Schicksalsträger aus eigenem Willen.
Dies alles gilt auch von der Schaffung eines Staates. Sicher, Staaten können auf die verschiedenste Weise entstehen. Sie können sogar durch äußeren Zwang geschaffen werden. Staat ist aber dann nichts anderes als ein Ausdruck für "Herrschaftsapparat", so wie etwa die Staatstheoretiker der Frührenaissance von il stato sprachen. Il stato, das ist einfach der Herrschaftsapparat gewesen, der in organisierter Weise Gewalt über ein Gebiet ausgeübt hat. Aber es ist ja gerade der große Fortschritt auf den Menschen hin gewesen, den die Demokratie getan hat, daß sie im Staat etwas mehr zu sehen begann als einen bloßen Herrschaftsapparat. Staat ist für sie immer gewesen das In-die-eigene-Hand-nehmen des Schicksals eines Volkes, Ausdruck der Entscheidung eines Volkes zu sich selbst.“
Angelpunkt sind die Ausführungen über die Einheit von Volk, Verfassung und Staat.
Diese Einheit ist die Idee des Nationalstaates, der erst auf den Trümmern des Feudal“staates“ für sich wird, wenn das Volk nicht mehr Eigentum einer Dynastie - nicht mehr königliches bzw. fürstliches (Privat-)Eigentum - ist, sondern sich selbst gehört und sein Lebensraum sein Eigentum ist.
„Man muß wissen, was man will,
wenn man von Staat spricht, ob den bloßen Herrschaftsapparat, der auch einem
fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige
Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie.
Ich glaube, daß man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im
legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt
eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, .....
Diese Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges. Dieser Organismus mag alle normalen, ich möchte sagen, ‚inneren’ Staatsfunktionen haben; wenn ihm die Möglichkeit genommen ist, sich die Formen seiner Wirksamkeit und die Grenzen seiner Entscheidungsgewalt selber zu bestimmen, fehlt ihm, was den Staat ausmacht, nämlich die Kompetenz der Kompetenzen im tieferen Sinne des Wortes, das heißt die letzte Hoheit über sich selbst und damit die Möglichkeit zu letzter Verantwortung. Das alles hindert nicht, daß dieser Organismus nach innen in höchst wirksamer Weise obrigkeitliche Gewalt auszuüben vermag.“
Damit ist der Obersatz gesichert. Dessen handlungsbezogene Bedeutung hatte Carlo Schmid in der Einleitung seiner Rede wie folgt bestimmt:
„Es handelt sich hier nicht darum zu theoretisieren; aber es handelt sich darum, so wie der Ingenieur, der mit Rechenschieber und Logarithmentafel umzugehen hat, gelegentlich einmal sein Physikbuch hervorholt, um den Ort seines Wirkens im System der Mechanik genau festzustellen, einmal zu sehen, in welchen Bereichen wir uns denn eigentlich zu bewegen haben. Theorie ist ja kein müßiger Zeitvertreib, sondern manchmal der einzige Weg, komplexe Verhältnisse zu klären, und manchmal die einzige Möglichkeit, sicher des Weges zu gehen, die einzige Möglichkeit, die Lage des archimedischen Punktes zu definieren, an dem wir den Hebel unserer politischen Aktivität anzusetzen haben. Nur durch eine klare Erkenntnis dessen, was ist, können wir uns die Rechnungsgrundlagen verschaffen, deren wir bedürfen werden, um richtig zu handeln. Der Versuch, einen Tatbestand in allen seinen Bezügen denkend zu erfassen, ist die einzige Methode, die es einem ermöglicht, sich so zu entscheiden, daß die Entscheidung auch verantwortet werden kann“.
Es ging also um die Grundlagen für ein verantwortbares Handeln. Schmid hat mit dieser überzeugenden – ja zwingenden – Argumentation den Willen des Parlamentarischen Rates zu einer Distanzierung vom Grundgesetz geformt. Diese kommt im letzten Artikel dieses Regelwerkes, in Artikel 146 GG, auf Vorschlag von Carlo Schmid klar und deutlich zum Ausdruck: Das Grundgesetz ist nicht die Verfassung des Deutschen Volkes. Dieses bleibt aufgefordert, in freier Entscheidung eine Verfassung zu beschließen, die das Grundgesetz aufhebt.
Im weiteren Verlauf seiner Rede hat Carlo Schmid hervorgehoben, daß eine Verfassung nicht auf dem Wege von Grundgesetzänderungen entstehen kann, sondern allein durch eine konstitutive Nationalversammlung des Deutschen Volkes.
Vielleicht wird man hier einwenden wollen, diese Problemlage sei durch die Entwicklung der Europäischen Union aufgehoben, in der die Nationalstaaten ja vergehen sollen. Dabei würde allerdings übersehen, daß die Integration des Deutschen Reiches in den imaginierten Supranational-Staat „Europäische Union“ selbst nur aufgrund einer freien Entscheidung des Deutschen Volkes denkbar ist. Den mit dem Grundgesetz geschaffenen Institutionen mangelt die Kompetenz für diese Entscheidung, weil sie nicht das Deutsche Volk , sondern die Fremdherrschaft über dasselbe repräsentieren.
Die Sieger wußten, daß sie ihre völkerrechtswidrigen Kriegsziele nur würden erreichen können, wenn es ihnen gelänge, den Deutschen vorzugaukeln, daß die Bundesrepublik ihr Staat und die Angehörigen der politischen Klasse nicht Kollaborateure sondern die Repräsentanten des Deutschen Volkes und seines Staates seien.
Der Druck der fremden Herren lastete schwer auf dem Parlamentarischen Rat, was in einer kodifizierten Lüge zum Ausdruck kommt. In der Präambel – also im feierlichsten Teil – des Grundgesetzes war zu lesen:
„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen ....hat das Deutsche Volk in den Ländern .... kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen...“
Der Titel des Gesetzes lautet: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ – ein entscheidender Unterschied. Gravierender ist die Lüge, daß jenes Regelwerk „vom Deutschen Volk ... kraft seiner verfassunggebenden Gewalt beschlossen worden sei. Carlo Schmid hatte klar gemacht, das davon keine Rede sein könne.
Um das herauszuarbeiten hatte er die Frage gestellt:
„Was ist nun die Lage Deutschlands heute?“
Er gab folgende Antwort:
„Am 8. Mai 1945 hat die deutsche Wehrmacht bedingungslos kapituliert. An diesen Akt werden von den verschiedensten Seiten die verschiedensten Wirkungen geknüpft. Wie steht es damit? Die bedingungslose Kapitulation hatte Rechtswirkungen ausschließlich auf militärischem Gebiet. Die Kapitulationsurkunde, die damals unterzeichnet wurde, hat nicht etwa bedeutet, daß damit das deutsche Volk durch legitimierte Vertreter zum Ausdruck bringen wollte, daß es als Staat nicht mehr existiert, sondern hatte lediglich die Bedeutung, daß den Alliierten das Recht nicht bestritten werden sollte, mit der deutschen Wehrmacht nach Gutdünken zu verfahren. Das ist der Sinn der bedingungslosen Kapitulation und kein anderer.
.....
Nach Völkerrecht wird ein Staat nicht vernichtet, wenn seine Streitkräfte und er selbst militärisch niedergeworfen sind. Die debellatio vernichtet für sich allein die Staatlichkeit nicht, sie gibt lediglich dem Sieger einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen durch nachträgliche Akte. Der Sieger muß also von dem Zustand der debellatio Gebrauch machen, wenn die Staatlichkeit des Besiegten vernichtet werden soll. Hier gibt es nach Völkerrecht nur zwei praktische Möglichkeiten. Die eine ist die Annexion. Der Sieger muß das Gebiet des Besiegten annektieren, seinem Gebiet einstücken. Geschieht dies, dann allerdings ist die Staatlichkeit vernichtet. Oder er muß zur sogenannten Subjugation schreiten, der Verknechtung des besiegten Volkes. Aber die Sieger haben nichts von dem getan. Sie haben in Potsdam ausdrücklich erklärt, erstens, daß kein deutsches Gebiet im Wege der Annexion weggenommen werden soll, und zweitens, daß das deutsche Volk nicht versklavt werden soll. Daraus ergibt sich, daß zum mindesten aus den Ereignissen von 1945 nicht der Schluß gezogen werden kann, daß Deutschland als staatliches Gebilde zu existieren aufgehört hat.
Aber es ist ja 1945 etwas geschehen, was ganz wesentlich in unsere staatlichen und politischen Verhältnisse eingegriffen hat. Es ist etwas geschehen, aber eben nicht die Vernichtung der deutschen Staatlichkeit. Aber was ist denn nun geschehen? Erstens: Der Machtapparat der Diktatur wurde zerschlagen. Da dieser Machtapparat der Diktatur durch die Identität von Partei und Staat mit dem Staatsapparat identisch gewesen ist, ist der deutsche Staat durch die Zerschlagung dieses Herrschaftsapparats desorganisiert worden. Desorganisation des Staatsapparats ist aber nicht die Vernichtung des Staates der Substanz nach....
Diese Auffassung, daß die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernichtet und daß es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, ist heute weitgehend Gemeingut der Rechtswissenschaft, auch im Ausland. Deutschland existiert als staatliches Gebilde weiter. Es ist rechtsfähig, es ist aber nicht mehr geschäftsfähig, noch nicht geschäftsfähig. Die Gesamtstaatsgewalt wird zum mindesten auf bestimmten Sachgebieten durch die Besatzungsmächte, durch den Kontrollrat im ganzen und durch die Militärbefehlshaber in den einzelnen Zonen ausgeübt. Durch diese Treuhänderschaft von oben wird der Zusammenhang aufrechterhalten. Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat lediglich den Träger gewechselt, indem sie in Treuhänderschaft übergegangen ist.
.......
Der Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch durch folgendes charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht nur auf Grund der Haager Landkriegsordnung besetzt. Darüber hinaus trägt die Besetzung Deutschlands interventionistischen Charakter. Was heißt denn Intervention? Es bedeutet, daß fremde Mächte innerdeutsche Verhältnisse, um die sich zu kümmern ihnen das Völkerrecht eigentlich verwehrt, auf deutschem Boden nach ihrem Willen gestalten wollen.“
Diese Feststellung ist von geschichtsmächtiger Bedeutung. Diese wird von Carlo Schmid wie folgt hervorgehoben:
„Aber Intervention vermag lediglich Tatsächlichkeiten zu schaffen; sie vermag nicht, Rechtswirkungen herbeizuführen. Völkerrechtlich muß eine interventionistische Maßnahme entweder durch einen vorher geschlossenen Vertrag oder durch eine nachträgliche Vereinbarung legitimiert sein, um dauernde Rechtswirkungen herbeizuführen“
Die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht.[6]
Die Frage, ob der Deutschlandvertrag und/oder andere von der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Verträge eine Heilung herbeigeführt haben könnten, ist müßig, denn heilende Wirkungen könnten nur vom Deutschen Reich mit Dritten abgeschlossene Verträge zeitigen. Das Deutsche Reich aber kann keine Verträge schließen, weil es immer noch handlungsunfähig/geschäftsunfähig ist.
Auch im Völkerrecht gibt es keine Verträge zu lasten Dritter (Pacta tertiis nec prosunt nec nocent).[7] Die von der OMF-BRD geschlossenen Verträge binden nicht das Deutsche Reich. Das gilt insbesondere für die NATO-, EU- und Ost-Verträge, für den Beitritt der OMF-BRD zur UNO sowie für den Zwei-plus-Vier-Vertrag.
Damit rücken in des Zentrum des Verfahrens jetzt die Fragen, die mit dem Beweisantrag zum Gegenstand des Sachverständigenbeweises gemacht sind. Die Antworten sind nur in Anwendung des Völkerrechts zu gewinnen.
Die OMF-BRD ist als Organ der Siegermächte ein dem Deutschen Volk feindliches Institutionengeflecht, das den naturgegebenen Widerstand des Volkes gegen seine Ausplünderung und Auslöschung im Schein der Rechtlichkeit niederhält. Die Deutschen Volksangehörigen, die sich in den Diensten für die OMF-BRD an der Raub- und Völkermordpolitik der US-Ostküste beteiligen, machen sich schwerster Verbrechen gegen das Deutsche Volk schuldig.
Die Existenz von Normen des Völkerrechts sind zulässige Gegenstände der Beweisaufnahme. Wegen der Besonderheit des Völkerrechts ist es nicht möglich, die einschlägigen Normen als solche vollständig zu benennen. Oft handelt es sich um ungechriebenes Völkerrecht (Völkergewohnheitsrecht), oder um Vertragswerke, in denen der Normgedanke oft nur versteckt enthalten ist. Entscheidend ist die tatsächliche Übung der Völkerrechtssubjekte bzw. der Konsens der führenden Völkerrechtslehrer. Das Beweisthema kann daher nur in der Weise bestimmt werden, daß ein konkreter Sachverhalt als völkerrechtsgemäß bzw. völkerrechtswidrig dargestellt und in Beziehung gesetzt wird zu einem Grundsatz des Völkerrechts mit der Behauptung, daß dieser Grundsatz für den Einzelfall zu dem im Beweisantrag formulierten Ergebnis führt.
Bürger des Deutschen Reiches, die in richterlicher Funktion für ein Gericht der OMF-BRD tätig werden, sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehalten, völkerrechtswidrige Auswirkungen der Fremdherrschaft abzustellen und den mutmaßlichen Willen oder das wohlverstandene Interesse des handlungsunfähigen Reiches zur Richtschnur ihrer Entscheidung zu machen.
Berlin, den 6. Februar 2004
[1] Wendell Willkie, Sonderbeauftragter von US-Präsident Franklin D. Roosevelt, über seine Verhandlungen mit Josef Stalin, um die Maxime des koordinierten Handelns in Bezug auf Deutschland zu formulieren, daß als Kriegsziel Nr. 1 die „Abschaffung völkischer Exklusivität“ („Abolition of racial exclusivness“) zu gelten habe. (Quelle: W. L. Willkie: „One World”, Simon & Schuster, New York, 1943 – Hinweis in der FAZ vom 14.02.92).
[2] vgl. Berber, Friedrich, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. II Kriegsvölkerrecht, C.H. Beck, 1969, S. 132 f.;
[3] Wendell Willkie, Sonderbeauftragter von US-Präsident Franklin D. Roosevelt, über seine Verhandlungen mit Josef Stalin, um die Maxime des koordinierten Handelns in Bezug auf Deutschland zu formulieren, daß als Kriegsziel Nr. 1 die „Abschaffung völkischer Exklusivität“ („Abolition of racial exclusivness“) zu gelten habe. (Quelle: W. L. Willkie: „One World”, Simon & Schuster, New York, 1943 – Hinweis in der FAZ vom 14.02.92).
[4] Leitsatz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR, BVerfGE 36, 1
[5] (aufgezeichnet in „Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle“, Band 9, herausgegeben vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag, München 1996, Seite 20 ff. im Archiv des Bundestages stehen die Protokolle gebunden im Büro von Günther J. Weller)
[6] F. Berber, Lehrbuch des Völkerrechts II, 2. Aufl., C.H. Beck 1975, S. 133]
[7] F. Berbera.a.O. Band I S. 62, 464
Zum Thema „verteidigungsfremdes“ Verhalten
Die Verteidigung geht von der Annahme aus, daß eine Verurteilung wegen Volksverhetzung in der Begehungsform der Leugnung des Holocausts nur möglich ist, wenn die Bezugstat des § 130 Abs. 3 StGB (der Holocaust) als geschichtliche Tatsache festgestellt werden kann.
Bisher hat die Rechtsprechung die aus der Konstruktion des Tatbestandes resultierenden Schwierigkeiten mit der Behauptung der Offenkundigkeit des Holocausts zu umgehen versucht.
Fällt diese Krücke weg, ist § 130 Absatz 3 StGB unbrauchbar.
Folgerichtig zielt die Verteidigung darauf, die Krücke der Offenkundigkeit des Holocausts mit geeigneten Beweisanträgen wegzuschlagen. Dieses Ziel kann – kumulativ wie alternativ – auf zwei Wegen erreicht werden:
1. Es ist zu zeigen, daß die durch die Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur bestimmten Voraussetzungen für die Annahme einer Offenkundigkeit bezüglich zeitgeschichtlicher Tatsachen nie gegeben waren und nicht gegeben sind (Vortäuschung der Offenkundigkeit des Holocausts durch Manipulation und Desinformation);
2. es ist durch geeignete Beweisanträge zu zeigen, daß die von der Rechtsprechung bisher angenommene Offenkundigkeit des Holocausts jedenfalls durch neuere Erkenntnisse wieder weggefallen wäre.
Ausgangspunkt ist die Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Pet 4-12-07-45-5699 (Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode – Drucksache 12/2849), die ausgelöst wurde durch eine Bittschrift, die eine Änderung der Gerichtspraxis in Holocaustverfahren zum Gegenstand hatte. In der Beschlußempfehlung heißt es u.a.:
Hinsichtlich der vom Petenten verlangten Verschärfung der Anwendungsvoraussetzungen des § 244 StPO weist der Petitionsausschuß darauf hin, daß das Strafgericht gem. § 244 Abs.2 StPO verpflichtet ist, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Eine Ausnahme besteht nach § 244 Abs.3 Satz 2 StPO hinsichtlich solcher Beweiserhebungen, die wegen Offenkundigkeit überflüssig sind. Solche offenkundigen Tatsachen können allgemein bekannte Tatsachen sein, von denen verständige Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder über die sie sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten können.
Als offenkundig gelten ferner gerichtskundige Tatsachen, worunter solche Tatsachen zu verstehen sind, die das Gericht im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat. Dabei hat der BGH die Annahme der Gerichtskundigkeit als unbedenklich auf Gebieten erachtet, die im Hintergrund (!) des Geschehens stehen und gleichsam den Boden für die Verübung einer größeren Zahl gleichgearteter Verbrechen abgeben.
Die Annahme der Offenkundigkeit schränkt jedoch in keinem Falle die Verteidigungsmöglichkeiten der Angeklagten unzumutbar ein. Das Gericht ist verpflichtet, solche Tatsachen, die es für offenkundig erachtet, in der Hauptverhandlung zu erörtern und damit dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Offenkundigkeit nicht für alle Zeiten unverändert fortzubestehen braucht. Neue Erfahrungen oder Ereignisse können hinzukommen, die geeignet sind, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Tragen die Beteiligten solche bisher noch nicht berücksichtigten und erörterten Umstände vor, so kann die Offenkundigkeit dadurch erschüttert und eine erneute Beweiserhebung über diese Tatsachen notwend